40 I. Geschichtliche Einleitung.
Kulturentwicklung wird darüber zu entscheiden haben, ob die Trennung von Staat
und Kirche, wie sie infolge der der letztern eingeräumten Selbständigkeit eingetreten
ist, auch eine äußere Scheidung der Aufgaben nach sich ziehen wird, welche beide
für die ihrem Wesen nach einheitliche Erziehung und Bildung des Volkes zu leisten
haben.“
Zur Herbeiführung einer Verbesserung des dienstlichen Ein-
kommens der Volksschullehrer hat das Gesetz vom 8. März 1868 folgende
Hauptbestimmungen getroffen:
1. An die Stelle der durch das Gesetz vom 3. Mai 1858 eingeführten
Einteilung der Schulstellen in nur drei Klassen wurde wieder die vier-
klassige Einteilung des Gesetzes von 1835 gesetzt, d. h. die bisherige
erste Klasse wurde wieder in zwei Klassen getrennt.
2. Der feste Gehalt wurde in allen Klassen namhaft erhöht; er
betrug fortan (8 48) in der
I. Klasse 350 fl. also mehr als bisher 150 fl.
II. „ 375 fl. „ „ „ „ 175 fl.
III. „ 400 fl. „ „ „ „ 150 fl.
IV. „ 450 fl. „ „ „ „ 100 fl.
3. Das System der Gehaltszuschläge für die ersten Lehrer an
Schulen, an welchen mehrere Hauptlehrer anzustellen sind, ist weiter ent-
wickelt worden. Während bis dahin ein Gehaltszuschlag für den ersten
Lehrer erst dann, wenn drei oder mehr Lehrer an einer Schule angestellt,
eintrat, erhielt fortan unter zwei an derselben Schule angestellten Haupt-
lehrern der erste 50 fl., unter dreien der erste 100 fl., der zweite 50 fl.,
unter vier oder mehreren der erste 200 fl., der zweite 100 fl. und der
dritte 50 fl. Präcipnalgehalt (§ 48).
4. Das gesamte Schulgeld, einschließlich des Betreffnisses, welches
bis dahin der Verfügung der Oberschulbehörde unterstand, wurde fortan
nach einer bestimmten gesetzlich festgestellten Regel nämlich in der Weise
unter die beteiligten Lehrer verteilt, daß von dem gesamten an einer Schule
eingehenden Schulgeld die Hauptlehrer unter sich gleiche und die Unterlehrer
unter sich gleiche Anteile, wobei der Anteil eines Hauptlehrers das Fünf-
fache vom Anteil eines Unterlehrers zu betragen hatte, erhielten (§ 53).
5. Der Mindestbetrag des für jedes die Volksschule besuchende
Kind jährlich zu entrichtenden Schulgeldes wurde auf 1 fl. 12 kr. er-
höht. Der Höchstbetrag blieb unverändert jedoch mit der Maßgabe, daß
der höchste Betrag von 4 fl., welcher bis dahin nur bei den vier größten
Städten (Karlöruhe, Mannheim, Freiburg und Heidelberg) zur Anwendung
kam, auf alle Städte mit mehr als 6000 Einwohnern ausgedehnt, und die
Beschränkung, daß eine Erhöhung des Schulgeldes über 1 fl. 12 kr. bezw.