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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
baden
Publication year:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Gesetz vom 8. März 1868.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

40 I. Geschichtliche Einleitung. 
Kulturentwicklung wird darüber zu entscheiden haben, ob die Trennung von Staat 
und Kirche, wie sie infolge der der letztern eingeräumten Selbständigkeit eingetreten 
ist, auch eine äußere Scheidung der Aufgaben nach sich ziehen wird, welche beide 
für die ihrem Wesen nach einheitliche Erziehung und Bildung des Volkes zu leisten 
haben.“ 
Zur Herbeiführung einer Verbesserung des dienstlichen Ein- 
kommens der Volksschullehrer hat das Gesetz vom 8. März 1868 folgende 
Hauptbestimmungen getroffen: 
1. An die Stelle der durch das Gesetz vom 3. Mai 1858 eingeführten 
Einteilung der Schulstellen in nur drei Klassen wurde wieder die vier- 
klassige Einteilung des Gesetzes von 1835 gesetzt, d. h. die bisherige 
erste Klasse wurde wieder in zwei Klassen getrennt. 
2. Der feste Gehalt wurde in allen Klassen namhaft erhöht; er 
betrug fortan (8 48) in der 
I. Klasse 350 fl. also mehr als bisher 150 fl. 
II. „ 375 fl. „ „ „ „ 175 fl. 
III. „ 400 fl. „ „ „ „ 150 fl. 
IV. „ 450 fl. „ „ „ „ 100 fl. 
3. Das System der Gehaltszuschläge für die ersten Lehrer an 
Schulen, an welchen mehrere Hauptlehrer anzustellen sind, ist weiter ent- 
wickelt worden. Während bis dahin ein Gehaltszuschlag für den ersten 
Lehrer erst dann, wenn drei oder mehr Lehrer an einer Schule angestellt, 
eintrat, erhielt fortan unter zwei an derselben Schule angestellten Haupt- 
lehrern der erste 50 fl., unter dreien der erste 100 fl., der zweite 50 fl., 
unter vier oder mehreren der erste 200 fl., der zweite 100 fl. und der 
dritte 50 fl. Präcipnalgehalt (§ 48). 
4. Das gesamte Schulgeld, einschließlich des Betreffnisses, welches 
bis dahin der Verfügung der Oberschulbehörde unterstand, wurde fortan 
nach einer bestimmten gesetzlich festgestellten Regel nämlich in der Weise 
unter die beteiligten Lehrer verteilt, daß von dem gesamten an einer Schule 
eingehenden Schulgeld die Hauptlehrer unter sich gleiche und die Unterlehrer 
unter sich gleiche Anteile, wobei der Anteil eines Hauptlehrers das Fünf- 
fache vom Anteil eines Unterlehrers zu betragen hatte, erhielten (§ 53). 
5. Der Mindestbetrag des für jedes die Volksschule besuchende 
Kind jährlich zu entrichtenden Schulgeldes wurde auf 1 fl. 12 kr. er- 
höht. Der Höchstbetrag blieb unverändert jedoch mit der Maßgabe, daß 
der höchste Betrag von 4 fl., welcher bis dahin nur bei den vier größten 
Städten (Karlöruhe, Mannheim, Freiburg und Heidelberg) zur Anwendung 
kam, auf alle Städte mit mehr als 6000 Einwohnern ausgedehnt, und die 
Beschränkung, daß eine Erhöhung des Schulgeldes über 1 fl. 12 kr. bezw.
	        

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