Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 513 
65—70 des Alten Testaments, 72—76, Anhang l. und II. des Neuen 
Testaments, über kirchliche und religiöse Bedeutung und richtigen Ge- 
brauch der Bibel an Frage 61, 62 und 75 des Katechismus und an die 
eformationsgeschichte. 
Vom 6. Schuljahr an ist das Neue Testament mit den Psalmen, vom 
7. Schuljahr an die ganze Bibel in Gebrauch zu nehmen. Die Heilige 
Schrift in der lland, können die Kinder geübt werden, dass sie nach 
Kapitel und Vers angegebene Stellen darin aufsuchen und dass sie ihre 
Zusammensetzung, das gegenseitige Verhältnis ihrer Bücher, die Ver- 
anlassung, Entstchungszeit und die Verfasser der wichtigsten namentlich 
Neutestamentlichen Schriften sich merken. Dabei sind alle der theo- 
logischen Wissenschaft zugehörigen Erörterungen, alles mehr oder weniger 
gelchrte Beiwerk zu vermeiden. Die Schuliugend ist nicht dazu berufen, 
über die lleilige Schrift als ein litterarisches Werk zu urteilen, sondern 
durch dieselbe mit Gottes Wort, Willen und Wegen bekannt zu werden. 
Diese Bekanntschaft wird vorzugsweise erreicht durch maglichst 
fleissiges Bibellesen. Dafür ist in der obersten Klasse eine bestimmte 
Zeit wöchentlich vorzuschen, es können aber auch kurze Abschnitte die 
Einleitung für die andern Religionsstunden bilden, 2. B. die Perikopen 
für Predigt und Altarlektion des bevorstehenden Sonntags. 
Die Auswahl der biblischen Lesestücke bleiht den Geistlichen anheim- 
gegeben; sie hat mit der Sorgfalt zu geschchen, welche die BNücksicht 
auf das Wort Gottes einerseits und auf die Scelen der Kinder 
andrerseits fordert. Es dürfen nicht belichige Stellen vorgenommen und 
mechanisch heruntergelesen, sondern es muss dabei nach einem bestimmten 
Plan verfahren werden, der darauf ausgeht, aus dem Inhalt der lleiligen. 
Schrift hauptsächlich solche für das religiös-sittliche Bedürfnis und das 
Verstindnis der Kinder geeignete Abschnitte zu verwerten, die in dem 
Lehrbuch der Biblischen Geschichte noch nicht oder nur teilweise ent- 
halten sind. Das Lesen ist mit kurzen, sachgemüssen Erklärungen zu 
begleiten, der Ernst des Lehrers und seine UHingabe an den Gegenstand 
wird das Interesse der Schüler fesseln. Solche Stellen, die für Schüler 
ganz unrerstündlich sind oder deren nähere Erklärung vor Kindern 
unmöglich ist, sollen nicht gelesen werden. 
Somit ist eine sorgfältige Vorbereitung auch auf diesen Teil des 
Unterrichts erforderlich. 
Als Anleitung für die Wahl biblischer Lesestücke geben wir im 
Folgenden eine Zusammenstellung geeigneter Abschnitte, welche aber nicht 
ctwa alle nach einander gelesen werden sollen, sondern aus welchen der 
Religionslehrer jährlich die ihm zweckdienlich scheinenden Abschnitte 
sich aussuchen kann. Aus dem A. Test.: Psalm 1. S. 19. 22. 23. 16. 51. 
77. 84. 90. 103. 104. 110. 111. 130. 1145. — Jes. 5. G. T0. 41. 42. 13. 50. 
53. 56. 61. — Jerem. 1. 7, 1—28. 35. — Klagel. Jerem. 3. — Aus dem 
N. Test.: Entweder eines der 1 Evangelien im Zusammenhang (mit Aus- 
wahl), oder: Jlatth. 5—7. 10—12, 21.23—25. — Luk. 11—13. — Jol. 
13—21. — Apostelgesch. 6. 7. D. 11, 1—15. — Röm. 5—8. 12—15. — 
1. Kor. 1—1. 13. 15. — Gal. 1. 6, 1—10. — Ephes. 6. — Ilebr. 11, 1—9. 
13, 7—25. — Der Philipperbrief und der 1. Petrusbrief Können ganz 
gelesen werden. — Jak. 1.ö 3. 
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