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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Evangelisch-protestantische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den evangelischen Religionsunterricht in den Volksschulen betreffend, vom 12. März 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • a. Katholische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an den Volksschulen des Großherzogtums betreffend, vom 13. August 1888
  • b. Evangelisch-protestantische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den evangelischen Religionsunterricht in den Volksschulen betreffend, vom 12. März 1894
  • c. Religionsgemeinschaft der Israeliten. Bekanntmachung des (Oberschulrats), die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in Volksschulen, insbesondere den Lehrplan betreffend, vom 12. März 1881
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 513 
65—70 des Alten Testaments, 72—76, Anhang l. und II. des Neuen 
Testaments, über kirchliche und religiöse Bedeutung und richtigen Ge- 
brauch der Bibel an Frage 61, 62 und 75 des Katechismus und an die 
eformationsgeschichte. 
Vom 6. Schuljahr an ist das Neue Testament mit den Psalmen, vom 
7. Schuljahr an die ganze Bibel in Gebrauch zu nehmen. Die Heilige 
Schrift in der lland, können die Kinder geübt werden, dass sie nach 
Kapitel und Vers angegebene Stellen darin aufsuchen und dass sie ihre 
Zusammensetzung, das gegenseitige Verhältnis ihrer Bücher, die Ver- 
anlassung, Entstchungszeit und die Verfasser der wichtigsten namentlich 
Neutestamentlichen Schriften sich merken. Dabei sind alle der theo- 
logischen Wissenschaft zugehörigen Erörterungen, alles mehr oder weniger 
gelchrte Beiwerk zu vermeiden. Die Schuliugend ist nicht dazu berufen, 
über die lleilige Schrift als ein litterarisches Werk zu urteilen, sondern 
durch dieselbe mit Gottes Wort, Willen und Wegen bekannt zu werden. 
Diese Bekanntschaft wird vorzugsweise erreicht durch maglichst 
fleissiges Bibellesen. Dafür ist in der obersten Klasse eine bestimmte 
Zeit wöchentlich vorzuschen, es können aber auch kurze Abschnitte die 
Einleitung für die andern Religionsstunden bilden, 2. B. die Perikopen 
für Predigt und Altarlektion des bevorstehenden Sonntags. 
Die Auswahl der biblischen Lesestücke bleiht den Geistlichen anheim- 
gegeben; sie hat mit der Sorgfalt zu geschchen, welche die BNücksicht 
auf das Wort Gottes einerseits und auf die Scelen der Kinder 
andrerseits fordert. Es dürfen nicht belichige Stellen vorgenommen und 
mechanisch heruntergelesen, sondern es muss dabei nach einem bestimmten 
Plan verfahren werden, der darauf ausgeht, aus dem Inhalt der lleiligen. 
Schrift hauptsächlich solche für das religiös-sittliche Bedürfnis und das 
Verstindnis der Kinder geeignete Abschnitte zu verwerten, die in dem 
Lehrbuch der Biblischen Geschichte noch nicht oder nur teilweise ent- 
halten sind. Das Lesen ist mit kurzen, sachgemüssen Erklärungen zu 
begleiten, der Ernst des Lehrers und seine UHingabe an den Gegenstand 
wird das Interesse der Schüler fesseln. Solche Stellen, die für Schüler 
ganz unrerstündlich sind oder deren nähere Erklärung vor Kindern 
unmöglich ist, sollen nicht gelesen werden. 
Somit ist eine sorgfältige Vorbereitung auch auf diesen Teil des 
Unterrichts erforderlich. 
Als Anleitung für die Wahl biblischer Lesestücke geben wir im 
Folgenden eine Zusammenstellung geeigneter Abschnitte, welche aber nicht 
ctwa alle nach einander gelesen werden sollen, sondern aus welchen der 
Religionslehrer jährlich die ihm zweckdienlich scheinenden Abschnitte 
sich aussuchen kann. Aus dem A. Test.: Psalm 1. S. 19. 22. 23. 16. 51. 
77. 84. 90. 103. 104. 110. 111. 130. 1145. — Jes. 5. G. T0. 41. 42. 13. 50. 
53. 56. 61. — Jerem. 1. 7, 1—28. 35. — Klagel. Jerem. 3. — Aus dem 
N. Test.: Entweder eines der 1 Evangelien im Zusammenhang (mit Aus- 
wahl), oder: Jlatth. 5—7. 10—12, 21.23—25. — Luk. 11—13. — Jol. 
13—21. — Apostelgesch. 6. 7. D. 11, 1—15. — Röm. 5—8. 12—15. — 
1. Kor. 1—1. 13. 15. — Gal. 1. 6, 1—10. — Ephes. 6. — Ilebr. 11, 1—9. 
13, 7—25. — Der Philipperbrief und der 1. Petrusbrief Können ganz 
gelesen werden. — Jak. 1.ö 3. 
33
	        

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