Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Weibliche Arbeiten. 551 
ausweisen“. In der Verordnung vom 18. Oktober 1882 — welche zunächst in den 
§8 9—12 und in vier Beilagen einen „von sachverständigen Frauen und ins- 
besondere vom Vorstand des Badischen Frauenvereins empfohlenen“ Normal--Lehr- 
plan nebst Anleitung zu einer Vereinfachung oder Erweiterung desselben, je 
nach den örtlichen Verhältnissen, enthielt — lautete die Bestimmung über den Be- 
fähigungsnachweis (§ 13): „deren Befähigung zur Erteilung des ihnen obliegenden 
Unterrichts durch ein Zeugnis der Oberschulbehörde über erfolgreiche Teilnahme an 
einem Unterrichtskurse für Heranbildung von Arbeitslehrerinnen oder in einer 
von dieser Behörde besonders angeordneten Prüfung nachgewiesen wird.“ 
Durch die (Ministerial-) Verordnung vom 2. Mai 1894 endlich wurde (8 1) 
als Nachweis der Befähigung zur Erteilung des Mädchen-Handarbeitsunterrichts 
das Bestehen einer besonderen Prüfung, für welche dieselbe Verordnung eingehende 
Bestimmungen brachte, in der Weise allgemein vorgeschrieben, daß fortan Frauen, 
welche die Prüfung nicht abgelegt, nur beim Vorlicgen besonderer Verhältnisse und unter 
Vorbehalt einer für jeden Einzelfall erforderlichen Genehmigung der Oberschulbehörde 
zur Einstellung als Arbeitslehrerin an öffentlichen Schulen zugelassen werden dürfen. 
Die Erlassung und die Durchführung einer solchen Vorschrift war möglich geworden, 
nachdem die Bemühungen der Unterrichtsverwaltung um Verbesserung der wirt- 
schaftlichen und sozialen Stellung der Arbeitslehrerinnen auch den Erfolg hatten, 
den unterrichtlichen Veranstaltungen des Badischen Frauenvereins Teilnehmerinnen 
in wachsender Zahl zuzuführen, so daß nach und nach aus diesen und anderen ähn- 
lichen Veranstaltungen methodisch vorgebildete Arbeitslehrerinnen in ausreichender 
Zahl hervorgehen konnten. Dazu kam, daß die namentlich in Kreisen der länd- 
lichen Bevölkerung früher vielfach herrschende Meinung, als ob die in Anstalten 
ausgebildeten Lehrerinnen nur einen den Bedürfnissen der ländlichen Bevölkerung 
nicht entsprechenden, zu nutzlosen Aufwendungen verleitenden Unterricht zu erteilen 
vermöchten, durch die immer weiter sich verbreitende eigene Anschanung der 
Leistungen wirklich guter Arbeitsschulen allmählig Widerlegung fand. 
IV. Im Staatsvoranschlag für die Jahre 1870 und 1871 war im Etat der 
Unterrichtsverwaltung erstmals eine Anforderung „zur Ausbildung von In- 
dustrielehrerinnen“ enthalten, damals im Betrage von 3000 fl. für jedes 
der beiden Budgetjahre. Zur Begründung der Anforderung war bemerkt: Behufs 
Gewinnung einer hinlänglichen Anzahl gehörig vorgebildeter Lehrerinnen, für den 
Unterricht in weiblichen Arbeiten beabsichtige die Großh. Regierung, „eine Privat- 
anstalt, welche sich die Ausbildung derselben zur Aufgabe macht und imstande sein 
wird, in fünf= bis sechsmonatlichen Kursen jährlich 30 bis 40 Personen gehörig 
auszubilden, in der Art zu unterstützen, daß aus Staatsmitteln jährlich 1500 fl. 
zur Bestreitung der Kosten für Lokal, Lehrerinnen, innere Einrichtungen u. s. w. 
beigeschossen und jährlich 1500 fl. als Stipendien für die Kandidatinnen zur Be- 
streitung der Kosten ihrer Verpflegung in der Anstalt bestimmt werden“. Die An- 
forderung „zur Ausbildung von Industrielehrerinnen"“ kehrt sodann wieder in allen 
folgenden Staatsvoranschlägen bis zur Gegenwart, seit 1876 mit einem Jahres- 
betrag von 5000 Mk. Verwendung fand dieser Staatsbeitrag jeweils für „Kurse 
zur Ausbildung von Handarbeitslehrerinnen“, welche der Badische 
Frauenverein (Abteilung I, für Frauenbildung und Erwerbspflege) seit 1873 all- 
jährlich veranstaltet. Im Jahre 1900 wurden zwei Kurse (der 56 und der 57) mit 
zusammen 73 Schülerinnen abgehalten. Im Ganzen wurden seit 1873 bis zum 
Schluß des Jahres 1900 für Elementar-Mädchenschulen 2800 Handarbeits-
	        
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