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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

3. Weibliche Arbeiten. 551 
ausweisen“. In der Verordnung vom 18. Oktober 1882 — welche zunächst in den 
§8 9—12 und in vier Beilagen einen „von sachverständigen Frauen und ins- 
besondere vom Vorstand des Badischen Frauenvereins empfohlenen“ Normal--Lehr- 
plan nebst Anleitung zu einer Vereinfachung oder Erweiterung desselben, je 
nach den örtlichen Verhältnissen, enthielt — lautete die Bestimmung über den Be- 
fähigungsnachweis (§ 13): „deren Befähigung zur Erteilung des ihnen obliegenden 
Unterrichts durch ein Zeugnis der Oberschulbehörde über erfolgreiche Teilnahme an 
einem Unterrichtskurse für Heranbildung von Arbeitslehrerinnen oder in einer 
von dieser Behörde besonders angeordneten Prüfung nachgewiesen wird.“ 
Durch die (Ministerial-) Verordnung vom 2. Mai 1894 endlich wurde (8 1) 
als Nachweis der Befähigung zur Erteilung des Mädchen-Handarbeitsunterrichts 
das Bestehen einer besonderen Prüfung, für welche dieselbe Verordnung eingehende 
Bestimmungen brachte, in der Weise allgemein vorgeschrieben, daß fortan Frauen, 
welche die Prüfung nicht abgelegt, nur beim Vorlicgen besonderer Verhältnisse und unter 
Vorbehalt einer für jeden Einzelfall erforderlichen Genehmigung der Oberschulbehörde 
zur Einstellung als Arbeitslehrerin an öffentlichen Schulen zugelassen werden dürfen. 
Die Erlassung und die Durchführung einer solchen Vorschrift war möglich geworden, 
nachdem die Bemühungen der Unterrichtsverwaltung um Verbesserung der wirt- 
schaftlichen und sozialen Stellung der Arbeitslehrerinnen auch den Erfolg hatten, 
den unterrichtlichen Veranstaltungen des Badischen Frauenvereins Teilnehmerinnen 
in wachsender Zahl zuzuführen, so daß nach und nach aus diesen und anderen ähn- 
lichen Veranstaltungen methodisch vorgebildete Arbeitslehrerinnen in ausreichender 
Zahl hervorgehen konnten. Dazu kam, daß die namentlich in Kreisen der länd- 
lichen Bevölkerung früher vielfach herrschende Meinung, als ob die in Anstalten 
ausgebildeten Lehrerinnen nur einen den Bedürfnissen der ländlichen Bevölkerung 
nicht entsprechenden, zu nutzlosen Aufwendungen verleitenden Unterricht zu erteilen 
vermöchten, durch die immer weiter sich verbreitende eigene Anschanung der 
Leistungen wirklich guter Arbeitsschulen allmählig Widerlegung fand. 
IV. Im Staatsvoranschlag für die Jahre 1870 und 1871 war im Etat der 
Unterrichtsverwaltung erstmals eine Anforderung „zur Ausbildung von In- 
dustrielehrerinnen“ enthalten, damals im Betrage von 3000 fl. für jedes 
der beiden Budgetjahre. Zur Begründung der Anforderung war bemerkt: Behufs 
Gewinnung einer hinlänglichen Anzahl gehörig vorgebildeter Lehrerinnen, für den 
Unterricht in weiblichen Arbeiten beabsichtige die Großh. Regierung, „eine Privat- 
anstalt, welche sich die Ausbildung derselben zur Aufgabe macht und imstande sein 
wird, in fünf= bis sechsmonatlichen Kursen jährlich 30 bis 40 Personen gehörig 
auszubilden, in der Art zu unterstützen, daß aus Staatsmitteln jährlich 1500 fl. 
zur Bestreitung der Kosten für Lokal, Lehrerinnen, innere Einrichtungen u. s. w. 
beigeschossen und jährlich 1500 fl. als Stipendien für die Kandidatinnen zur Be- 
streitung der Kosten ihrer Verpflegung in der Anstalt bestimmt werden“. Die An- 
forderung „zur Ausbildung von Industrielehrerinnen"“ kehrt sodann wieder in allen 
folgenden Staatsvoranschlägen bis zur Gegenwart, seit 1876 mit einem Jahres- 
betrag von 5000 Mk. Verwendung fand dieser Staatsbeitrag jeweils für „Kurse 
zur Ausbildung von Handarbeitslehrerinnen“, welche der Badische 
Frauenverein (Abteilung I, für Frauenbildung und Erwerbspflege) seit 1873 all- 
jährlich veranstaltet. Im Jahre 1900 wurden zwei Kurse (der 56 und der 57) mit 
zusammen 73 Schülerinnen abgehalten. Im Ganzen wurden seit 1873 bis zum 
Schluß des Jahres 1900 für Elementar-Mädchenschulen 2800 Handarbeits-
	        

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