Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

572 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Volksschullehrerstandes in der Hauptsache als durchgeführt. Dies zeigt § 26 
der landesherrlichen Verordnung vom 15. Mai 1834, worin bestimmt war: 
Als Lehrer an einer Volksschule können nur Diejenigen angestellt 
werden, welche 
a. in einer Prüfung als hinlänglich befühigt befunden, durch die 
Oberschulbehörde unter die Volksschul-Kandidaten aufgenommen 
sind, 
b. und sich nach der Aufnahme wenigstens drei Jahre lang in Er- 
teilung des Unterrichts als Hilfslehrer oder als Privatlehrer 
geübt haben. 
Das Gesetz vom 28. August 1835 aber brachte für die Volksschullehrer neben 
festen Gehaltssätzen, die nach den damaligen Wirtschaftsverhältnissen jedenfalls auch 
eine Besserstellung enthielten, eine Sicherung ihrer rechtlichen Stellung, welche die 
letztere jener der „Staatsdiener“ (im damaligen Sinne — sog. Staatsdiener-Edikt 
vom 30. Jänner 1819) annäherte, und wie solche den nicht zur Klasse der „Staats- 
diener" zählenden Beamten erst durch das Gesetz vom 26. Mai 1876, betreffend die 
dienstlichen Verhältnisse der Angestellten der Zivilstaatsverwaltung (Ges. u. V. Bl., 
1876, S. 145), in ähnlicher Weise zuteil geworden ist. 
Nach denselben Richtungen hin, nämlich 
a. Vorbereitung für den Volksschullehrerberuf und 
b. wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Volksschullehrer-Standes, 
haben sodann spätere Gesetze und auf diese sich stützende Organisationen das Lehr= 
amt an Volksschulen weiter entwickelt. 
  
1. 
Vorbereitung der Volksschullehrer. 
I. Eine besondere „Ordnung“ (Reglement) für die Prüfung, deren Bestehen 
schon seit der landesh. Verordnung vom 15. Mai 1834 und auch nach den Elementar- 
unterrichtsgesetzen von 1868 (§ 30) und 1892 (§ 26) Voraussetzung für die „Auf- 
nahme unter die Volksschulkandidaten“ ist, wurde bis jetzt nicht erlassen. Obwohl 
die Vorschrift, daß die Vorbereitung derjenigen, welche sich dem Berufe eines Schul- 
lehrers widmen wollen, regelmäßig „in einem der bestehenden öffentlichen Schul- 
lehrerseminarien“ zu geschehen habe (landesh. Verordnung vom 3. Oktober 1851, 
Reg. Bl. 1851, Nr. 60), in den Gesetzen von 1868 und 1892 nicht aufrecht erhalten, 
vielmehr die freie Wahl der Art der Vorbereitung zum Volksschullehrerberuf seit 
1868 wieder hergestellt ist, finden doch Prüfungen zum Nachweis der „Befähigung 
für den Dienst eines Schulgehilfen“ nur in der Gestalt der Abgangsprüfungen 
statt, welche in jedem Seminar jeweils am Schlusse des Unterrichtsjahres mit den 
Zöglingen des obersten Seminarkurses abgehalten werden. Solche, die nicht in einem 
badischen Lehrerseminar ihre Vorbildung für den Volksschullehrerberuf empfangen 
haben, werden — ähnlich wie sog. Extraneer bei Reifeprüfungen der Gymnasien 
u. s. w. — einem Lehrerseminar zugewiesen, um bei der für dieses stattfindenden 
Abgangsprüfung durch die für letztere bestellte Kommission der Prüfung unterzogen 
zu werden. Diese Prüfung hat sich dann auf diejenigen Gegenstände zu erstrecken, 
welche nach dem Lehrplan der Schullehrerseminarien der Seminarnnterricht umfaßt,
	        
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