Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

582 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
§ 5. Der Unterricht in den Realien, durch den die cthisch-ideale 
Bildung nicht in den Hintergrund gedrängt werden darf, muß gründlich und 
anschaulich erteilt werden, eine sichere Methode befolgen, auf feste Aneignung 
des Stoffs halten und zugleich die sprachliche Bildung zu fördern suchen. 
§ 6. In der Regel sind an allen Präparandenschulen dem Unterrichte 
dieselben Lehrbücher zugrunde zu legen. Die Auswahl derselben bedarf der 
Genehmigung Gr. Oberschulbehörde. 
Das Diktieren von Heften zur Mitteilung von Lehrstoff wic das Nach- 
schreibenlassen solcher Hefte ist nicht gestattet. 
Eine aus gut gewählten Schriften bestehende Schülerbibliothek wird 
den Unterricht wesentlich fördern. 
§ 7. Die Zöglinge der beiden Präparandenkurse erhalten in folgenden 
Fächern die beigesetzte Zahl wöchentlicher Unterrichtsstunden: 
I. Kurs. II. Kurs. 
  
Religion 2 2 
Deutsch 8 7 
Arithmetik 4 + 
Geometrie 2 2 
Geographie 2 2 
Geschichte 2 2 
Naturgeschichte 2 2 
Schönschreiben 3 3 
Zeichnen 2 2 
Turnen 2 2 
Theorie d. Musik 1 1 
Klavierspiel 2 2 
Violinspiel 2 2 
Gesang 1 1 
wöchentlich 35 St. 34 St. 
II. Die einzelnen Lehrfächer. 
§ 8. Religionsunterricht. 
Der Unterrichtsplan für die Religionslehre wird durch dic oberste 
Kirchenbehörde festgestellt und hierauf nach Maßgabe der bestehenden Gesetze 
von der Oberschulbehörde den Präparandenschulen zur Nachachtung bekannt 
gegeben werden. 
§ 9. Deutsche Sprache. 
a) Ubungen im lautreinen, dialektfreien, fließenden und richtig betonten 
Lesen, woran sich die Einführung in das Verständnis des Gelesenen nach 
Inhalt und Form schließt.
	        
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