582 VIII. Lehramt an Volksschulen.
§ 5. Der Unterricht in den Realien, durch den die cthisch-ideale
Bildung nicht in den Hintergrund gedrängt werden darf, muß gründlich und
anschaulich erteilt werden, eine sichere Methode befolgen, auf feste Aneignung
des Stoffs halten und zugleich die sprachliche Bildung zu fördern suchen.
§ 6. In der Regel sind an allen Präparandenschulen dem Unterrichte
dieselben Lehrbücher zugrunde zu legen. Die Auswahl derselben bedarf der
Genehmigung Gr. Oberschulbehörde.
Das Diktieren von Heften zur Mitteilung von Lehrstoff wic das Nach-
schreibenlassen solcher Hefte ist nicht gestattet.
Eine aus gut gewählten Schriften bestehende Schülerbibliothek wird
den Unterricht wesentlich fördern.
§ 7. Die Zöglinge der beiden Präparandenkurse erhalten in folgenden
Fächern die beigesetzte Zahl wöchentlicher Unterrichtsstunden:
I. Kurs. II. Kurs.
Religion 2 2
Deutsch 8 7
Arithmetik 4 +
Geometrie 2 2
Geographie 2 2
Geschichte 2 2
Naturgeschichte 2 2
Schönschreiben 3 3
Zeichnen 2 2
Turnen 2 2
Theorie d. Musik 1 1
Klavierspiel 2 2
Violinspiel 2 2
Gesang 1 1
wöchentlich 35 St. 34 St.
II. Die einzelnen Lehrfächer.
§ 8. Religionsunterricht.
Der Unterrichtsplan für die Religionslehre wird durch dic oberste
Kirchenbehörde festgestellt und hierauf nach Maßgabe der bestehenden Gesetze
von der Oberschulbehörde den Präparandenschulen zur Nachachtung bekannt
gegeben werden.
§ 9. Deutsche Sprache.
a) Ubungen im lautreinen, dialektfreien, fließenden und richtig betonten
Lesen, woran sich die Einführung in das Verständnis des Gelesenen nach
Inhalt und Form schließt.