Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. B. Prüfungsordnungen. c. Religionslehrer-Prüfnng. 613 
cc. Religionsgemeinschaft der Israeliten. 
Bekanntmachung. 
Die Prüfung der israelitischen Religionslehrer und -Lehrerinnen betreffend. 
(Schulv. Bl. 1890, S. 268.) 
Nr. 19729. Nachstehende von dem Großherzoglichen Oberrat der 
Israeliten erlassene Verordnung wird hiermit den betreffenden Lehrern und 
Lehrerinnen zur Nachachtung verkündet. 
Karlsruhe, den 4. Dezember 1890. 
Grosßherzeglicher Oberschulrat. 
Joos. 
Belzer. 
Verordnung. 
Aufgrund des Artikels 10 Ziffer 5 und 6 des Edikts über die 
Verhältnisse der Juden vom 13. Januar 1800, sowie des § 30 des Ge- 
setzes über den Elementarunterricht vom S. Mürz 1868") wird verordnet. 
Was folgt: 
5 1. ZEZur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts an den 
öffentlichen Volks- und Aittelschulen, sowie an den besonderen 
israelitischen Religionsschulen sind ausser den mit diesseitiger Ge- 
nehmigung angestellten BRabbinern und Rabbinatskandidaten nur solche 
Lehrer befugt. welche ihre Befäühigung durch Ablegung einer Prüfung 
nachgewiesen haben. 
* 2. Die Prüfung zerfällt in eine mündliche und in eine schriftliche. 
Als Prüfungsgegenstiinde werden bestimmt: 
A. Für die mündliche Prüfung. 
1. Ubersctzen und Erklären aus dem Pentateuch, den Psalmen und 
den ersten Propheten in Verbindung mit hebräischer Sprachlehre, 
hauptsüchlich der Formenlehre. 
Biblische Geschichte und das Allgemeinere der nachbiblischen 
Geschichte. 
3. Lesen, Ubersetzen und Erklüren nicht allzuschwerer Stellen des 
Raschi-Kommentars zum Pentateuch. 
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B. Für die schriftliche Prüfung. 
1. Ubersetzung eines geeigneten Stückes der Heiligen Schrift nebst 
exegetischer Erlänterung und sprachlicher Analyse der deoarin 
vorkommenden Woörter. 
Bearbeitung einer Frage aus der systematischen Religionslehre. 
3. Darstellung einer biblischen Erzählung, verbunden mit einer 
dem Schulunterrichte angemessenen Entwickelung der darin ent- 
haltenen religiösen und sittlichen Lehren. 
5 3. Volksschulkandidaten wird die Prüfung in diesseitigem Aut- 
trage durch zwei Rabbiner, von welchen wenigstens einer der diesseitigen 
Religionskonferenz angehören soll, im Anschluss an die von ilhnen in 
den weltlichen Lehrfüchern bestandene Prüfung abgenommen. 
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*“) Jetzt: § 26 des E.U.G. vom 13. Mai 1892.
	        
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