Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. C. Fortbildung der Volksschullehrer. 619 
Derselbe ist von den Pflichtigen jeweils auf 1. Juli jeden Jahres an 
den Leseverein desjenigen Bezirks zu bezahlen, in welchem am Verfalltage 
der betreffende Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Dienste verwendet ist. 
§ 10. 
Ebenso ist die Organisation des Vereins sowie die Anschaffung der 
erforderlichen auf Schulunterricht und Erziehung bezüglichen Schriften Sache 
der Beteiligten, welche von ihren Beschlüssen dem Kreisschulrat Nachricht 
geben werden. 
Karlsruhe, den 9. Juni 1870. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Renfk. 
Krapf. 
  
b. Fortbildung im Orgelspiel. 
Um denjenigen namentlich jüngeren Lehrern, welche nicht Organisten sind, 
auch die Gelegenheit zur libung und Vervollkommnung im Orgelspiel zu bieten, 
hat der Evangelische Oberkirchenrat durch Erlaß vom 12. März 1884 Nr. 1815 die 
Dekanate beauftragt, dahin zu wirken, daß auf dem Wege der Vereinbarung mit 
dem Organisten die Ubung auf der Orgel und die Begleitung des Gemeindegesangs 
mit derselben den nicht vertragsmäßig dazu verpflichteten Lehrern, insbesondere den 
Unterlehrern, in bestimmten Grenzen eingeräumt wird, ohne dadurch die Pflichten, 
Rechte und Bezüge der Organisten zu beeinträchtigen. Behufs der Erzielung solcher 
Vereinbarungen sollen die Kirchengemeinderäte mit den Lehrern, welchen der Organisten- 
dienst übertragen ist, in Verhandlung treten und nötigenfalls durch die Aufnahme 
eines Zusatzes in die Organistenverträge die Angelegenheit regeln. Bei Aufstellung 
neuer Verträge soll jeweils in den Gemeinden, in welchen evangelische Unter- 
lehrer angestellt sind, auf deren Beteiligung an dem Orgelspiel Rücksicht genommen 
werden. 
Den Schulgehilfen wurde vonseiten der Oberschulbehörde empfohlen, von der 
hiernach ihnen gebotenen Gelegenheit zur Ubung und Weiterbildung im Orgelspiel 
regelmäßigen und eifrigen Gebrauch zu machen. 
O. Sch. N., 2. Dezember 1884 Nr. 15 533. 
  
2. 
Rechtliche Stellung der Volksschullehrer. 
a. Anwendung der Beamtengesehe auf dieselben. 
J. 
Vgl. geschichtliche Einleitung S. ö5 ff. 
Gesetz über den Elementarunterricht,
	        
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