Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VIII. Lehramt an Volksschulen. 
vorliegenden Bedürfnisse ein widerruflicher Ruhegehalt bis zum Betrage 
von 30% (des zuletzt massgebenden Einkommensanschlags verwilligt 
werden. 
8 46. Gewährung eines Unterstützungsgehalts. 
Wenn ein nicht etatmässiger Beamter, dessen Amt seine ganze Zeit 
und Kraft erfordert hat, infolge unrerschuldeter Dienstunfähigkeit aus 
dem staatlichen Dienste ausscheidet, so kann demselben entsprechend 
dem nach den persönlichen Verhältnissen vorliegenden Bedürfnisse ein 
iderruflicher Unterstützungsgehalt bis zu dem Betrage verwilligt werden, 
welcher sich bei sinngemässer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Bemessung des Ruhegehaltes ergiebt. 
Der Unterstützungsgehalt soll aber 40% des Betrags, welcher sich 
bei sinngemässer Anwendung der bezüglichen Bestimmungen als zuletzt 
massgebender Einkommensanschlag ergicbt, nicht übersteigen. 
§ 177. Beginn der Zahlung des Ruhegehalts. 
Der Ruhegehalt wird dem Beamten von dem Zeitpunkte an ge- 
leistet, an welchem der Bezug des seitherigen Diensteinkommens aufhört. 
Auch wenn der in den Ruhestand versetzte Beamte früher von den 
Dienstleistungen enthoben wird, bezicht er das Diensteinkommen noch 
einen Monat nach Ablauf desjenigen Monats, in welchem ihm die Ent- 
schliessung über die erfolgte Zuruhesctzung eröffnet worden ist; aus- 
genommen hiervon sind die wandelbaren und Naturalbezüge, soweit deren 
Vereinnahmung durch wirkliche Dienstleistung bedingt ist. 
Ein früherer Zeitpunkt für das Aufhören der Zahlung des seit- 
herigen Diensteinkommens kann nur mit Zustimmung des Beamten, ein 
späterer jedoch auch in der Entschliessung über die Versetzung in den 
Ruhestand festgesetzt werden. 
§ 48. Aufrundung. 
Ergeben sich bei der Berechnung des Ruhe- oder Unterstützungs- 
gehaltes Bruchteile einer Mark, so sind dieselben auf eine volle Mark 
aufzurunden. 
§ 40. Wiederanstellung der im Ruhestand befindlichen. 
Beamten. 
Ein gemäss S§8§ 32 oder 33 in den einstweiligen Ruhestand versetzter 
Beamter ist verpftichtet, auf Anforderf der zustündigen Dienstbehörde 
wieder ein Amt zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, 
unter denen der Beamte gemüss § 5 ohne seine Zustimmung von der 
unmittelbar vor der Zuruhesetzung bekleideten Amtsstelle auf das ihm 
sangebotene Amt versetzt werden kann. 
Dies findet auch auf die nach § 28 Ziff. 2 und 3 in den Ruhe- 
stand versetzten Beamten Anwendung, sofern sie wieder dienstfähig ge- 
worden sind. 
Der Beamte ist verpflichtet, dic ihm übertragene Amtsstelle inner- 
halb dreier Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem die Wieder- 
anstellung eröffnet wurde, anzutreten.
	        
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