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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

S# 
S 
0 — 
— 524 — 
9 6 erhält folgende Fassung: 
»Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Wer 
abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der On 
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
9 7 erhält folgende Fassung: 
„ODie Hoöchstpreise (§§ 1, 3 und 5) gelten bei Gerste sowie bei 
geschrotener, gequetschter oder sonst zerkleinerter Gerste nicht für solche 
Verkäufe an Kleinhändler oder Verbraucher) welche drei Tonnen nicht 
übersteigen. . 
DieHöchstpreise(§§1,bis4)geltennichtfürSaatgetreide,das 
nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den 
letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.“ 
8 wird gestrichen. 
& 9 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise bleiben bis zm 
31. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich be 
Roggen, Gerste und Weizen (§8 1 und 4) am 1. und 15. jeden Mona# 
um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.“ 
§ 10 erhält folgende Fassung: 
„Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihme 
Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark # 
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen eimm 
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 
fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Nal 
erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für da 
Sacknicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack, derfünfundsiebzig Kil- 
gramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen, 
Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändem 
Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauff 
und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteiger- 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; widd de 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. » 
DieHöchstpreiseschließendieBeförderungskostenein,dte«bkk 
Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden 
Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von 
dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird) sowe 
die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Getreides (§ 1, 4 und 5) durch den Hande 
dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt viet
	        

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