Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

640 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
§ 9 Absatz ö: 
In die Zeit der Dienstleistung als nicht etatmüssiger Beamter kann, 
und zwar bei behördlich anzustellenden Beamten mit Genchmigung des- 
Ainisteriums, auch die in beamtenähnlichen Stellungen des inländischen 
Volksschul- und Kirchendienstes, des Dienstes der Grossherzoglichen 
Hofverwaltung, sowie von Gemeinden und kommunalen Verbäünden zu- 
gZebrachte Zeit eingerechnet werden:; jedoch soll dadurch in der Regel 
lie in nicht etatmässiger Beamtenstellung zuzubringende Zeit nicht auf 
weniger als sechs Monate herabgesetzt werden. 
Absatz r: 
Bei behördlich anzustellenden Beamten kann im Einzelfall, wo dies. 
aus besonderen Gründen des dienstlichen Interesses geboten erscheint, eine 
landesherrliche Entschliessung zum Behuf der (völligen oder teilweisen) 
Nachsichtserteilung von dem Erfordernis einer vorausgehenden Dienst- 
leistung als nicht etatmässiger Beamter beantragt werden. 
2. Als Übergangsbestimmung für die Anwendung der Anderungen, 
welche die 2, 3 und 4 der Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892 durch jene vom 
27. März 1899 erfahren haben, enthält die letziere Verordnung folgenden 
Artikel! lIlI: 
Lehrern (Lehrerinneu), welche hinsichtlich ihrer Vorbildung den 
Anforderungen der 88 2 und 4 dieser Verordnung entsprechen. kann, wenn 
sie vor Verkündung der. Verordnung, aber nach dem 1. NMai 1892 an Volks- 
schulen oder an Anstalten der in S88 117, 118 und 120 bezeichneren Art 
eine Lehr- und Erziehungsthätigkeit ausgeübt haben, die Eigenschaft als 
nichtetatmässiger Beamter nachträglich auf den Zeitpunkt der Zurück- 
legung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Probezeit rerliehen 
werden. 
3. Durch die Abkürzung der Probedienstzeit für Lehrerinnen, weiche die 
S5bere Lebrerprüfung bestanden haben, von zwei Jahren auf ein Jahr, sowie 
Ddurch, daß sowohl die Probedienstzeit als die Dienstzeit in der Stellung als nicht 
rne#ßiger Beamter auch an Anstalten der in 8 118 des E. U.G. bezeichne2en Art 
rpouzeickg egt werden kann, hat die Landesherrliche Verordnung vom * März 1899 
Tinigizns bis zu einem gewissen Grade die ungünstige Behandlung 8 milder:. welche- 
dit Tr öreren Unterrichr geprüften Lehrerinnen durch die ausx riegunz einer 
S#ete i erleiden, während für Lehrer durch das Besteben der Meallebrer= 
FF#das Erfordernis einer Probedienstzeir ganz in Wegfall kommu ([Landes- 
##zzc: Verordunng vom 17. Februnar 1890 8 3). Siecrüber enthälr der wäyrend 
:# Laendzages ren 1825 96 über ein Bittgesuch von 37 Hauptüeprerinnen der 
Großberzegiums der Ersten Kammer erftatee:: Bericht 
crichterstatter: Geheimerat Joos) nachstedende Dar- 
beren Mékinschulen des 
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Veticustemmission ( 
73, 
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Ere Vexzleichung der deiden Prüfungsordnungen zeigt, daß 
: „Ob#:en Lebreri iEsnerprr mindestens keine niedrigeren d#n 
v7r% nd, els ’'E: dleienigen Kandidaten der sprachlichen Adteilung 
rns#z. Zeike ie eueren Fremmdorchen (Franzssisch und Eugliso 
e zlen. Es dfnte darer wohl nabe gelegen, auch binsichtlich der Ver 
"** die deiden Prüäfungen — Reallehrerrrüfung un .8 
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