Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

686 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
2. 
TKehraushilfe-Bergütung. 
Verordnung. 
(Vom 4. Dezember 1892.) 
Die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung betreffend. 
(Ges.= und V.-Bl. 1892, S. 626; Schulv. Bl. 1893, S. 3.) 
Zum Vollzug der §§ 37 und 46, sowie des § 23 Abs. 3 des Ge- 
setzes vom 13. Mai 1892, den Elementarunterricht betreffend, wird unter 
Aufhebung der Verordnung vom 17. Juli 1874 verordnet: 
I. Anordnung der Kehraughilfe. 
* 1. 
Zuständig in Bezug auf die Anordnung der Mitversehung einer Lehrer- 
stelle ist: 
1. wenn es sich um die Versehung einer Lehrerstelle durch einen Lehrer 
derselben Volksschule handelt: 
a. für einen Zeitraum bis zu drei Tagen: 
der Vorsitzende der Ortsschulbehörde; wo ein erster Lehrer gemäß 
§ 17 des Gesetzes über den Elementarunterricht von der Ober- 
schulbehörde ausdrücklich bestellt ist, steht diesem die Befugnis 
zur Anordnung einer Mitversehung für die Dauer eines Tages zu; 
b. für einen Zeitraum bis zu vier Wochen: der Kreisschulrat; 
c. für einen die Dauer von vier Wochen überschreitenden Zeitraum; 
die Oberschulbehörde; 
2. wenn es sich um die Versehung einer Lehrerstelle durch einen Lehrer 
der Volksschule eines Nachbarortes handelt: 
a. für einen Zeitraum bis zu acht Tagen: der Kreisschulrat; 
b. für einen acht Tage überschreitenden Zeitraum: die Oberschulbehörde. 
Gleichzeitig mit der Anordnung einer Mitversehung ist Anzeige an die 
höhere Behörde (Kreisschulrat, Oberschulbehörde) zu erstatten, wenn voraus- 
zusehen ist, daß die Lehraushilfe für eine die vorstehend bestimmte Zuständig- 
keit überschreitende Dauer erforderlich sein werde. 
52 
II. Vergütung der Hehraushilfe. 
8 2. 
Für die Lehraushilfe wird eine besondere Vergütung geleistet, und zwar: 
a. bei besetzten Lehrerstellen im Anstellungsort des aushelfenden 
Lehrers, wenn die Stellvertretung länger als 2 Monate dauert, 
und in diesem Fall vom Ablauf der ersten 2 Monate an;
	        
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