(60 I. Geschichtiiche Einleitung.
Normen der allgemeinen Beamtengesetzgebung entsprechende Ordnung der Nuhegehalte
der Volksschullehrer, sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen naturgemäß sich
anschließen würde — durchführbar sei ohne Preisgebung anderer grundsätzlicher Ein-
richtungen unseres Volksschulwesens. Und nachdem in den Verhältnissen, aus denen
dieseitherige Einrichtung sich entwickelt hat, bis zur Gegenwart tiefgehende Anderungen
eingetreten sind, würde die Anwendung der Beamten-Gehaltsordnung auf die Volks-
schullehrer auch für die Verwaltung des Volksschulwesens unverkennbare Vorteile
gewähren. ·
Als durch das Gesetz vom 28. Angust 1835 für die Volksschullehrer nach der
Einwohnerzahl der Schulorte sich richtende Gehaltsklassen eingeführt wurden, ging
man von der Anschauung aus, daß mit der Größe der Orte auch die Größe des
zum standesgemäßen Leben erforderlichen Einkommens, wie nicht minder die Größe
der Lehraufgabe im Zusammenhang stehe. Weder der eine noch der andere dieser
Gesichtspunkte trifft allgemein, oder auch nur für eine überwiegende Mehrzahl von
Gemeinden, jetzt noch zu. Die gesteigerte Verkehrsentwickelung führt fortschreitend
zur Ausgleichung sowohl der Lebensweise als der Preise der Lebensbedürfnisse in
Stadt und Land, und die Arbeit des einen Lehrers, der alle 8 Jahrgänge einer
Schule der J. Ortsklasse mit 100 Kindern zu unterrichten hat, ist cutschieden umfang-
reicher und schwieriger als die Arbeit cines Lehrers an einer größeren Schule, dessen
100 Schüler nur cinem oder nur ganz wenigen Jahrgängen angehören. Wenn
hiernach eine Verschiedenheit in der Größe des Schulortes eine Verschiedenheit in
der Höhe des Lehrergehaltes zu begründen nicht mehr geeignet ist, so wird anderer-
seits der Verwaltung die Aufgabe, jeden Lehrer auf einer seiner besonderen Be-
fähigung und seinen sonstigen Eigenschaften, möglichst entsprechenden Stelle zu ver-
wenden, in hohem Grade erleichtert, wenn die Rücksichtznahme auf das höhere oder
niederere Einkommen der Stelle in Wegfall kommen kann.
Der größte Vorteil aber dürfte in der auf keinem anderen Wege in gleichem
Maße erreichbaren Verminderung des Anreizes zum Stellenwechsel behufs der Ver-
besserung des Einkommens erzielt werden, und der Fall, daß ein Lehrer seine ganze
Dienstzeit einer und derselben Gemeinde, dieser zum Segen und sich selbst zum Vor-
teil, widmet, würde künftig wohl nicht mehr seltene Ausnahme sein.
III.
Eine Erhöhnng des Diensteinkommens der Volksschullehrer im Ganzen
bezw. des durchschnittlichen Diensteinkommens für einen Lehrer und damit eine
Steigerung der Summen des Aufwandes, welchen die Bestreitung der Lehrergehalte
seither erforderte, wäre an sich nicht notwendige Voraussetzung für die Ueberleitung
des bisherigen Gehaltssystems in cine Gehaltsordnung nach dem Vorbilde der durch
Gesetz vom 24. Juli 1888 für die „Beamten“ eingeführten: es wäre jedenfalls mög-
lich, für die Volksschullehrer einen Gehaltstarif — mit Mindestgehalt, Höchstgehalt,
Zulagefristen und Betrag der einzelnen Zulagen — zu finden, welcher nach seiner
Durchführung (im Beharrungszustande) wenigstens annähernd die nämliche Gesamt-
summe des Diensteinkommens aller Volksschullehrer des Landes und das nämliche
Durchschnittseinkommen für einen Lehrer ergeben würde. Die Befürwortung seitens
der Stände und die Zusage der Berücksichtigung seitens der Großherzoglichen Re-
gierung ist aber den oben erwähnten Lehrerpetitionen auch bezüglich desjenigen Ge-
suches zuteil geworden, welches auf Erhöhung der Lehrergehalte gerichtet ist. Die
im Eutwurfe (§§ 39, 41 und 44) für die Gehalte der Hauptlehrer — cinschließlich
der Alters= und Dienstzulagen — und die Vergütungen der Schulgehilfen vor-