4. a. Ablösung von Schulkompetenzen. 697
lösungskapitals die durch die neue Regulierung festgestellten Leistungen
zugrunde zu legen.
· §7.
Wenn die Beteiligten etwas Anderes nicht bestimmen, hört die Leistung
der abgelösten Kompetenzen mit dem Schlusse desjenigen Bezugsjahres auf,
in welchem das Ablösungskapital durch gütliche Ubereinkunft oder durch
richterliche Entscheidung festgestellt worden ist.
§ 8.
Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Ablösungskapital jährlich mit 4½%
zu verzinsen.
Vorbehaltlich anderer Vereinbarung unter den Beteiligten ist das Ab-
lösungskapital,
1. wenn es 1000 Mark oder weniger beträgt, nach Ablauf eines
Jahres vom gleichen Zeitpunkt au,
2. wenn es über 1000 Mark beträgt, in höchstens 5 aufeinander
folgenden Jahreszielern, von welchen, mit Ausnahme des letzten,
keiner unter 1000 Mark betragen soll und deren erster ein Jahr
nach dem gleichen Zeitpunkt fällig wird, abzutragen.
Der Verpflichtete ist berechtigt, nach vorausgegangener sechsmonatlicher
Kündigung einzelne Zieler vor dem Verfalltag, mehrere Zieler zusammen
oder das ganze Ablösungskapital in einer Summe abzutragen.
Die Zahlung des Ablösungskapitals hat kostenfrei zu geschehen.
l 9.
Der zur Zeit der Ablösung im Besitze der kompetenzberechtigten Schul-
stelle befindliche Hauptlehrer hat für die Dauer seines ferneren Verbleibens
auf derselben Schulstelle die vierprozentigen Zinsen des Ablösungskapitals
zu beziehen, welche aus der aus dem Ablösungskapital gebildeten Stiftung
3 Absatz 2) zu bezahlen sind.
Die Aufrechnung am festen Gehalte geschieht in diesem Falle nach
demselben Anschlag, mit welchem die Kompetenz zur Zeit der Ablösung am
Lehrergehalt aufgerechnet war.
Maßgebend für den Bezug der Erträgnisse des Ablösungskapitals sind jetzt
die Bestimmungen des E.U.G. vom 13. Mai 1892 § 62 und § 134.
Verfahren bei der Ablösung.
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8 10.
Die in § 1 für ablösbar erklärten Schulkompetenzen können im Wege
gütlichen Ubereinkommens der Beteiligten zur Ablösung gebracht werden.