Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

X. 
Fortbildungsunterricht. 
I. Das landesherrliche Edikt vom 13. Mai 1803 (XIII. Organisationsedik!) 
hatte als Anstalten für die Weiterbildung der aus der Volksschule entlassenen Jugend 
— als „Vollendungsschulen" — vorgeschrieben: 
(I, A, 9): 
Die Sonntags-Schule, welche von den der Schule entlassenen 
Kindern der Regel nach bis zum zwanzigsten Jahr, oder wo Gründe sind, 
davon abzuweichen, doch wenigstens noch drei Jahre nach der Schulent- 
lassung zu besuchen angehalten werden sollen, und welche unter Aufsicht 
der Schulaufscher, und soriel thunlich unter besonderer Mitwirkung der 
Pfarrer, die Fortübung in der Religionskenntnis, im Gesang, im Lesen 
besonders im Lesen der geschriebenen Aufsütze, im Schreiben, besenders 
auch in Verfertigung eigener zum gemeinen Lebensgebrauch geeigneter 
kleiner Aufsätze, und im Bechnen zum Gegenstand hat. — — Diese 
Schule soll (mit Ausnahme jedoch der besonders arbeitssamen Zeit des- 
Landmanns) das ganze Jahr durch dauern und geht beide Geschlechter an. 
(I, A, 10): 
Die Real-Schule: Diesec ist bestimmt, die weltlichen Unterrichts- 
gegenstünde der Knaben besser auszubilden. Alle der Schule entlassenen 
Knaben, diejenigen ausgenommen, welche auf entlegenen Filialen oder 
Höfen wohnen, oder die ganz arm sind und deswegen weniger Zeit ent- 
behren können und weniger Bildung zu ihrem künftigen Fortkommen 
bedürfen, sollen von der Schulentlassung an noch drei Jahre lang alle 
Winter eine — da wo sich eine schickliche Tageszeit nicht ausmitteln 
lässt, abends zu haltende — Stunde besuchen, um darin im Rechnen, in 
Fertigung schriftlicher Aufsätze, im Lesen verschiedener Handschriften, 
auch durch Vorlesung aus zweckmässigen Volksunterrichtsbüchern in 
angenehmen und gemeinnützigen Kenntnissen weiter gebracht zu werden: 
nicht weniger, wo die Schulmeister dazu vermögend und Liebhaber vor- 
handen sind, einige Vorkenntnisse der praktischen Geometrie zu erhalten. 
Die Landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 1834 über Einrichtung der 
Volksschulen und deren Aufsichtsbehörden (Reg. Bl. 1834, Nr. 25) hatte im wesent- 
lichen die durch das XIII. Organisationsedikt hinsichtlich der Weiterbildung der 
schulentlassenen Ingend getroffenen Anordnungen beibehalten. 
Die betreffenden Be- 
stimmungen jener Verordnung (Dritter Titel. 
Von den Fortbildungsschulen.
	        
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