Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Allg. Fortbildungsschule. e. Schulordnung. 747 
bildungsunterricht werden nachstehende Bestimmungen 
getroffen und den Schulbehörden 
und Lehrern zur Nachachtung bekannt gegeben. ch 
I. Grdnung und Sicherung des Zesuches des TFortbildungsunterrichtes. 
A. Führung von Schüler listen. 
§ 1. [Verpflichtung zur Listenführun 
Stadträte beziehungsweise die städtischen Kommissionen für die Schulangelegenheiten, 
und die besondern örtlichen Aufsichtsbehörden — § 6 des Gesetzes vom 18. Febrnar- 
1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, § 5 der 
! Verordnung vom 24. März 
1874 und §§ 19, 19a und 190 Ziffer 1 der Städteordn 
v - « ung — haben für die ihrer 
Aufsicht unterstehenden Fortbildungsschulen besondere Schülerlisten nach Formular I 
zu führen. 
§ 2. [Beizug der Lehrer zur Listen führung.) Die 
sorgsame Fortführung der Listen ist zunächst Sache derjenigen Leh 
Erteilung des Fortbildungsunterrichtes übertragen ist. 
Bei Beteiligung mehrerer Lehrer trifft die örtliche Aufsichtsbehörde bezüglich. 
der Listenführung nähere Bestimmung; dieselbe kann auch die übrigen an den be- 
treffenden Volksschulen angestellten Lehrer zur Unterstützung beiziehen. 
§ 3. [Grundlage der Schülerlisten.] Die Aufstellung der Schüler- 
listen erfolgt aufgrund der Verzeichnisse der aus der Volksschule entlassenen Schul- 
jugend — § 15 Ziff. 1, 2 und 3 der Schulordnung für die Volksschule. 
Diejenigen Ortsschulräte, welche nicht zugleich die Aufsicht über die Fortbil-= 
dungsschule führen, teilen der örtlichen Aufsichtsbehörde für solche spätestens 8 Tage 
vor Beginn des Schuljahres von diesen durch Beifügung der Entscheidung bezüglich 
der Entlassung der einzelnen Schulkinder ergänzten Verzeichnissen Abschrift mit. 
§ 4. lüberweisungen. Einträge in die Listen.) Schulkinder, 
welche in diesen Verzeichnissen erscheinen, aber inzwischen ihren Aufenthalt in anderen 
Gemeinden genommen haben, sind zum Eintrag in die Schülerliste dieser Gemeinden 
unter Beifügung der hiezu erforderlichen Angaben zu überweisen. 
Alle übrigen aus der Volksschule entlassenen, ferner die angemeldeten — d§ 6 —,. 
die von auswärts überwiesenen Schulkinder, sofern sich letztere wirklich in der Ge- 
meinde aufhalten, und endlich die auf andere Weise ermittelten Fortbildungsschul- 
pflichtigen — § 17 — werden in die Schülerlisten eingetragen. 
§ 5. [Form der Anlage, Fortführung und Aufbewahrung der 
Listen.] Im Ubrigen sind auch bezüglich der Anlage und Fortführung der Schüler= 
listen für die Fortbildungsschule die Bestimmungen des ersten Abschnittes, Absatz I, 
der Schulordnung für die Volksschule maßgebend. 
Die Listen nebst Beilagen werden 3 Jahre lang durch die örtlichen Aufsichts- 
behörden aufbewahrt. 
g.1 Die Ortsschulräte, die 
Aufstellung und 
rer, welchen die 
B. Besuch des Fortbildungsunterrichtes, Aufnahme, Ent— 
lassung Befreiung von solchem, Uberwachung desselben. 
§ 6. [Aufforderung zum Unterrichtsbesuch, bezw. zur Anu- 
meldung.] Die örtliche Aufsichtsbehörde erläßt, mindestens 8 Tage vor Beginn 
des Schuljahres für den Fortbildungsunterricht, eine Aufforderung an die ver- 
pflichtete Jugend, sich um die für den Beginn des Unterrichtes bestimmte Zeit zur 
Teilnahme an solchem im Schullokal einzufinden. 
Gleichzeitig werden die Eltern, deren Stellvertreter, die Arbeits= und Lehr- 
herrn auf die Verpflichtung hingewiesen, die unter ihrer Obhut, oder in ihrem Dienst
	        
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