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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Fortbildungsschule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e. Bekanntmachung (des Oberschulrates), vom 30. März 1875 mit Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht betreffend
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • a. Gesetz den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 18. Februar 1874
  • b. Verordnung (Ministerial-), den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 24. März 1874
  • c. Verordnung (Ministerial-), die in der Fortbildungsschule zulässigen Strafen betreffend, vom 5. Februar 1875
  • d. Verordnung (Ministerial-), den Lehrplan für die Fortbildungsschule betreffend, vom 5. Februar 1875
  • e. Bekanntmachung (des Oberschulrates), vom 30. März 1875 mit Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht betreffend
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Allg. Fortbildungsschule. e. Schulordnung. 747 
bildungsunterricht werden nachstehende Bestimmungen 
getroffen und den Schulbehörden 
und Lehrern zur Nachachtung bekannt gegeben. ch 
I. Grdnung und Sicherung des Zesuches des TFortbildungsunterrichtes. 
A. Führung von Schüler listen. 
§ 1. [Verpflichtung zur Listenführun 
Stadträte beziehungsweise die städtischen Kommissionen für die Schulangelegenheiten, 
und die besondern örtlichen Aufsichtsbehörden — § 6 des Gesetzes vom 18. Febrnar- 
1874, den Fortbildungsunterricht betreffend, § 5 der 
! Verordnung vom 24. März 
1874 und §§ 19, 19a und 190 Ziffer 1 der Städteordn 
v - « ung — haben für die ihrer 
Aufsicht unterstehenden Fortbildungsschulen besondere Schülerlisten nach Formular I 
zu führen. 
§ 2. [Beizug der Lehrer zur Listen führung.) Die 
sorgsame Fortführung der Listen ist zunächst Sache derjenigen Leh 
Erteilung des Fortbildungsunterrichtes übertragen ist. 
Bei Beteiligung mehrerer Lehrer trifft die örtliche Aufsichtsbehörde bezüglich. 
der Listenführung nähere Bestimmung; dieselbe kann auch die übrigen an den be- 
treffenden Volksschulen angestellten Lehrer zur Unterstützung beiziehen. 
§ 3. [Grundlage der Schülerlisten.] Die Aufstellung der Schüler- 
listen erfolgt aufgrund der Verzeichnisse der aus der Volksschule entlassenen Schul- 
jugend — § 15 Ziff. 1, 2 und 3 der Schulordnung für die Volksschule. 
Diejenigen Ortsschulräte, welche nicht zugleich die Aufsicht über die Fortbil-= 
dungsschule führen, teilen der örtlichen Aufsichtsbehörde für solche spätestens 8 Tage 
vor Beginn des Schuljahres von diesen durch Beifügung der Entscheidung bezüglich 
der Entlassung der einzelnen Schulkinder ergänzten Verzeichnissen Abschrift mit. 
§ 4. lüberweisungen. Einträge in die Listen.) Schulkinder, 
welche in diesen Verzeichnissen erscheinen, aber inzwischen ihren Aufenthalt in anderen 
Gemeinden genommen haben, sind zum Eintrag in die Schülerliste dieser Gemeinden 
unter Beifügung der hiezu erforderlichen Angaben zu überweisen. 
Alle übrigen aus der Volksschule entlassenen, ferner die angemeldeten — d§ 6 —,. 
die von auswärts überwiesenen Schulkinder, sofern sich letztere wirklich in der Ge- 
meinde aufhalten, und endlich die auf andere Weise ermittelten Fortbildungsschul- 
pflichtigen — § 17 — werden in die Schülerlisten eingetragen. 
§ 5. [Form der Anlage, Fortführung und Aufbewahrung der 
Listen.] Im Ubrigen sind auch bezüglich der Anlage und Fortführung der Schüler= 
listen für die Fortbildungsschule die Bestimmungen des ersten Abschnittes, Absatz I, 
der Schulordnung für die Volksschule maßgebend. 
Die Listen nebst Beilagen werden 3 Jahre lang durch die örtlichen Aufsichts- 
behörden aufbewahrt. 
g.1 Die Ortsschulräte, die 
Aufstellung und 
rer, welchen die 
B. Besuch des Fortbildungsunterrichtes, Aufnahme, Ent— 
lassung Befreiung von solchem, Uberwachung desselben. 
§ 6. [Aufforderung zum Unterrichtsbesuch, bezw. zur Anu- 
meldung.] Die örtliche Aufsichtsbehörde erläßt, mindestens 8 Tage vor Beginn 
des Schuljahres für den Fortbildungsunterricht, eine Aufforderung an die ver- 
pflichtete Jugend, sich um die für den Beginn des Unterrichtes bestimmte Zeit zur 
Teilnahme an solchem im Schullokal einzufinden. 
Gleichzeitig werden die Eltern, deren Stellvertreter, die Arbeits= und Lehr- 
herrn auf die Verpflichtung hingewiesen, die unter ihrer Obhut, oder in ihrem Dienst
	        

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