4 Einleitung.
internationale Staatengemeinschaft hat die Härte, die in einem
derartigen Verfahren liegt, wohl erkannt und deshalb auf
der I. undll. Haager Friedenskonferenz die Bedingungen nor-
miert, welche die sogen. Froiwilligenkorps erfüllen müssen, ehe
sie die Rechte und Pflichten einer Kriegspartei für sich in An-
spruch nehmen können. 1)
Wie der einzelne Staat feindliche Handlungen von Untertanen
eines fremden Staates nicht als Lriegerische Maßregeln ansieht,
so erkennt er bewaffnete Kämpfe verschiedener Parteien im In-
nern seinen Landes, den sogen. Bürgerkrieg, nicht als Krieg
im völkerrechtlichen Sinne an, und behandelt die Aufständischen
deshalb nicht als Kriegsparteien, solange und soweit er sich
im Stande fühlt, ie zu unterwersen, und solange es der auf-
ständischen Partei nicht gelungen ist, ihre Anerkennung als
Staal wenigstens bei den anderen Staaten zu errcichen. Daß
einem Staate die Unterdrückung eines solchen Aufstandes nicht
iimmer gelingt, bezeugt die Geschichte der vergangenen undi
besonders der jüngsten Zeit. Während einerseits beispielsweise
im nordamerikanischen Bürgerkrieg 1861—65 die südamerika-
nischen Staaten nur vorübergehend die Anerkennung ihrer
Selbständigkeit erreichten, erlangte andererseits Belgien, nach-
dem es sich 1830 von Holland losgerissen hatte, noch in dem-
selben Jahre von den Großmächten auf der Londoner Konferenz
die Anerkennung als selbständiger Staat; Holland freilich er-
kannte die Trennung erst 1839 als faktisch an. Und während
der jüngsten Revolution in Portugal haben die Aufständischen
sogar die alte Regierung gestürzt und damit die Frage der recht-
lichen Anerkennung überhaupt nicht aufkommen lassen. Ebenso
hat der jüngste Kampf der Kaiserlichen gegen die Revolutionäre
in China zu einem Siege der letzteren geführt.
Dagegen kann ein Staat das selbständige Kriegführungsrecht
an Korporationen, insbesondere an Handels= und Kolonial=
gesellschaften übertragen, jedoch fragt es sich sehr, ob man die
auf Grund dieser Delegation unternommenen Feldzüge und
Kämpfe als Krieg im völkerrechtlichen Sinne gelten lassen
1) Vgl. Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, I. Kapitel Art. 1.
Anlage zum IV. Abkommen der II. Haager Konserenz im Reichsgesetzblatt 1910
S. 182 ff.