Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

4 Einleitung. 
internationale Staatengemeinschaft hat die Härte, die in einem 
derartigen Verfahren liegt, wohl erkannt und deshalb auf 
der I. undll. Haager Friedenskonferenz die Bedingungen nor- 
miert, welche die sogen. Froiwilligenkorps erfüllen müssen, ehe 
sie die Rechte und Pflichten einer Kriegspartei für sich in An- 
spruch nehmen können. 1) 
Wie der einzelne Staat feindliche Handlungen von Untertanen 
eines fremden Staates nicht als Lriegerische Maßregeln ansieht, 
so erkennt er bewaffnete Kämpfe verschiedener Parteien im In- 
nern seinen Landes, den sogen. Bürgerkrieg, nicht als Krieg 
im völkerrechtlichen Sinne an, und behandelt die Aufständischen 
deshalb nicht als Kriegsparteien, solange und soweit er sich 
im Stande fühlt, ie zu unterwersen, und solange es der auf- 
ständischen Partei nicht gelungen ist, ihre Anerkennung als 
Staal wenigstens bei den anderen Staaten zu errcichen. Daß 
einem Staate die Unterdrückung eines solchen Aufstandes nicht 
iimmer gelingt, bezeugt die Geschichte der vergangenen undi 
besonders der jüngsten Zeit. Während einerseits beispielsweise 
im nordamerikanischen Bürgerkrieg 1861—65 die südamerika- 
nischen Staaten nur vorübergehend die Anerkennung ihrer 
Selbständigkeit erreichten, erlangte andererseits Belgien, nach- 
dem es sich 1830 von Holland losgerissen hatte, noch in dem- 
selben Jahre von den Großmächten auf der Londoner Konferenz 
die Anerkennung als selbständiger Staat; Holland freilich er- 
kannte die Trennung erst 1839 als faktisch an. Und während 
der jüngsten Revolution in Portugal haben die Aufständischen 
sogar die alte Regierung gestürzt und damit die Frage der recht- 
lichen Anerkennung überhaupt nicht aufkommen lassen. Ebenso 
hat der jüngste Kampf der Kaiserlichen gegen die Revolutionäre 
in China zu einem Siege der letzteren geführt. 
Dagegen kann ein Staat das selbständige Kriegführungsrecht 
an Korporationen, insbesondere an Handels= und Kolonial= 
gesellschaften übertragen, jedoch fragt es sich sehr, ob man die 
auf Grund dieser Delegation unternommenen Feldzüge und 
Kämpfe als Krieg im völkerrechtlichen Sinne gelten lassen 
  
1) Vgl. Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, I. Kapitel Art. 1. 
Anlage zum IV. Abkommen der II. Haager Konserenz im Reichsgesetzblatt 1910 
S. 182 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.