Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

96 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
Art. 2 lautet 1) „Der Kriegszustand ist den neutralen 
Mächten unverzüglich anzuzcigen und wird für sie erst nach Ein- 
gang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege 
erfolgen kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das 
Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft fest- 
steht, das sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.“ 
Ueber die Notwendigkeit einer derartigen Benachrichtigung 
war man bei der Beratung in der zweiten Unterkommission 
keinen Augenblick im Zweifel. Die Antwort, die Den Beer 
Portugael auf diese Frage — die vierte des Fragebogens — 
in bejahendem Sinne gab,:, wurde von der Unterkommission 
geteilt und in diesem Sinne der französische Konventionsvor- 
schlag, wenn auch unter Abänderung, angenommen. Mihßhhellig- 
keiten zeigten sich nur hinsichtlich des belgischen Amendements, 
das ähnlich wie das niederländische wiederum eine Frist vor- 
sah.) 
Ueber die rechtliche Bedeutung des Art. 2 läßt sich fol- 
gendes sagen: 
1. Die Frage, wer von den kriegführenden Parteien in 
der angegebenen Weise zu notifizieren hat, der Kriegserklä- 
rende bezw. der Angreifer, oder die Gegenpartei wird man 
dahin beantworten müssen, daß beide Parteien, falls sie Ver- 
tragsmächtec sind, zur Anzeige an dic neutralen Staaten ver- 
pflichtet sind. In diesem Sinne hat bereits Den Beer Portu- 
gael in der 2. Sitzung der 2. Unterkommission diese Frage 
beantwortel 1) und ein dahingehendes Amendement bean- 
tragt !) „Chaque Etat belligérant annoncera sans retard aux 
Puissances neutres son état de guerre par une publication 
officielle. et en outre, S’il est possible par ses agents diplo- 
matiques.“ 
1) Siehe Reichs-Gesetzblatt 1910 S. 99. 
2) Dgl. Actes et documents III S. 167 . 
2) und folgendermaßen lautete: Liétat de guerre devra eire notilik aut 
Puissances neutres. 
Cette notilficstion qui pourra èetre faite meme par vole télégraphldque, 
ne produira effet à leur ECgard due 48 heures après sa reception“. Actes et 
documents III. II. Kommission Annexe 21 S. 254. 
4) Actes et documents III S. 167 IV. 
r) Actes et documents III S. 170. 
 
	        
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