Einleitung. 5
kann. 1) So wurde z. B. 1866 der englisch-ostindischen Kom-
pagnie von Karl II. von England das Kriegführungsrecht ver-
liehen.2)
Wie nun das jedem souveränen Staate an sich zustehende
Recht zur Kriegführung infolge der verschiedenartigen Grup-
pierung und Verbindung der einzelnen Staaten in der Völker-
rechtsgemeinschaft sich gestaltet hat, soll zunächst gezeigt werden.
a) Im Staatenbunde als einem Staatenverein besitzen regel-
mäßig die Einzelstaaten das ius belli ac pacis sowohl gegen-
einande: als auch gegen fremde Staaten, da sie trotz ihrer Ver-
bindung völkerrechtliche Rechtssubjekte geblieben sind. 32) Doch
kann der Bundesvertrag dem Bunde die völkerrechtliche Rechts-
und Handlungsfähigkeit und somit auch ein Kriegführungsrecht
zuerkennen und gleichzeitig den Krieg der Gliedstaaten unter-
einander ausschließen. Dies ist im alten Deutschen Bund (1815—
1866) der Fall gewesen. Das Deutsche Bundesrecht ver-
bot einerseits nicht nur jede Anwendung von Selbsthülfe der
Bundesstaaten gegeneinander —: „Die Bundesglieder machen sich
verbindlich einander unter Rkeinerlei Vorwand zu bekriegen,
noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen,“ (Art. 11
der Bundesakte vom 8. Juni 1815) —, sondern unterwarf auch
das Kriegsrecht der Bundesstaaten gegen auswärtige Mächte
wesentlichen Beschränkungen, indem es dem Bunde ein Ver-
mittelungsrecht bei Streitigkeiten eines Bundesstaates mit aus-
wärtigen Mächten gab (Wiener Schlußakte Art. 36 ff.))
Andererseits Konnte der Deutsche Bund als „völkerrechtliche Ge-
samtmacht“ 5) Krieg erklären und Frieden schließen, sich bei
fremden Mächten verwenden und vermitteln, Verträge und Bünd-
nisse eingehen (Wiener Schlußakte Art. 35).
b) Im Bundesstaate dagegen besitzt die Zentralgewalt das
Recht der Kriegführung, da sie ein selbständiges Völkerrechts-
subjek: unter fast völligem Ausschluß der Einzelstaaten darstellt.
1) Dgl. Ny S, le drolt intern. l, S. 110 ff.; Bruyas S. 127 ff. — Ich
verneine die Frage.
2) Vgl. Rivier, Principes S. 208.
3) Ein einfacher JSttaatenbund war z. B. der Rheinbund 1806—1813, ein
komplizierter der Deulsche Bund.
4) Vgl. H. A. Zachariä, B. II 5 228 S. 588; III § 263 S. 354.
5) Wiener Schluß-Akie Art. 2.