112 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht.
gierung der Niederlande schriftlich mitzuteilen und ihr dabei
die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der be-
zeichneten Regierung hinterlegt werden wird. Diese Regierung
wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften
der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich
angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat. Art. 5
Abs. 2 und 3 der Konvention.
In Kraft tritt die Konvention für den beitretenden Staat
60 Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige
von ihrem Beitritt erhalten hat. Art. 6.
Wie der Beitritt zu dieser Konvention, so ist auch der Aus-
tritt aus der Konvention durch Kündigung der betreffenden
Macht, welche dies tun will, möglich: „Die Kündigung solt
schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die
unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen an-
deren Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an
welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.“ Art. 7 Abs. 1.
Wirksam ist die Kündigung „nur in Ansehung der Macht,
die sie erklärt hat“, und zwar beginnt die Wirksamkeit der
Kündigung „erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der
Regierung der Niederlande eingegangen ist. Art. 7 Abs. 2.
Nach Ablauf der angegebenen Frist ist die Macht, welche das
Abkommen gekündigt hat, rechtlich von der Verpflichtung be-
freit, ihren Feindseligkeiten eine Kriegserklärung vorauf gehen
zu lassen. Der moralische Druck aber dürfte doch so stark sein,
daß sie es als Kulturmacht nicht ohne weiteres wagen wird, so
hoffen wir, diesen Schritt rückwärts zu tun. Wie K. v. Sten-
gelt) bei der Besprechung des sich auch im Landkriegsreglement
findenden Kündigungsrechtes der Staaten hervorhebt, ist dieses
Kündigungsrecht tatsächlich von keiner großen praktischen Bedeut-
ung. „Da es sich bei derartigen Konventionen, nicht bloß um
die Begründung von Rechtsverhältnissen unter den Kontrahenten
handelt, wie dies z. B. bei Auslieferungs= oder Zollverträgen
der Fall ist, sondern da der Zweck solcher Abmachungen dahin-
geht, Rechtssätze zu schaffen, die für alle Staaten verbindliche
1) In einem Aussatze über die Entwickelung des Kriegsrechts im allge-
meinen und des Seekriegbrechts im besonderen in „Marine-Rundschau“ Märg 1905
S. 285 ff.