8 Einleitung.
eingegangenes völkerrechtliches Rechtsverhältnis kann letztere
auch nur unter Zustimmung aller beteiligten Staaten geändert
oder aufgelöst werden. 1) Die Beschränkung der neutralisierten
Staaten hinsichtlich ihres Kriegsrechtes zeigt sich weiter darin,
daß sie auch im Frieden keine Verträge mit anderen Staaten
schließen dürfen, die sie zur Kriegführung verpflichten könnten,
wie Defensiv= und Offensivbündnisse und Garantieverträge. 2)7)
Außer dem mehr oder weniger engen Zusammenschluß bezw.
der Unterordnung von Staaten gibt es noch eine Ver-
bindung von Staaten, die eigens von diesen zum Zwpecke
der Kriegführung eingegangen wird durch sogen. Schutz-
und Trutzbündnisse. Doch tragen diese einen mehr politischen
als völkerrechtlichen Charakter.
Wie wir aus obiger Zusammenstellung ersehen, ist das Recht
zur Kriegführung eines Staates abhängig von seiner Stellung,
die er innerhalb der Staatengemeinschaft einnimmt. Grundsätz-
lich aber haben alle unabhängigen Staaten das selbständige
Kriegführungsrecht.
Den gesamten Inhalt dieses Kriegführungsrechtes darzu-
stellen, fällt nicht in den Rahmen dieser Arbeit. Zwei bedeutende
Rechte jedoch, die aus dem Rechte der Kriegführung abzuleiten
sind, nämlich 1. das Recht der Kriegserklärung und 2. das
Recht des Friedensschlusses sollen, soweit sie durch das deutsche
Staats= und Völkerrecht normiert sind, im folgenden einer ju-
ristischen Erörterung unterzogen werden.
Während das innere Staatsrecht eines Staates darüber
zu entscheiden hat, durch welche Organe des Staates Krieg und
Frieden für ihn beschlossen und die Kriegserklärung an den
1) Ugl. z. B. Art. 11 Abs. 4 des Vertrages mit Luxemburg vom 11. Mai 1867.
2) Bluntschli, Völkerrecht 5 11; v. Liszt a. a. O.; Rivier, Prin-
cipes II S. 211. Vgl. für die Schweiz insbesondere Morel, Bundesstaatsrecht III
S. 886.
5) Die von einzelnen Völkerrechtslehrern aufgeworfene Frage, ob diese Staaten
ein Kriegführungsrecht gegen solche Staaten haben, die außerhalb der Völkerrechts.
gemeinschaft stehen, ist dahin zu beantworten, daß ein derartiges kricgerisches Unter-
nehmen einen Krieg in völkerrechtlichem Ginne nicht darstellt. GEgl. N 8 in KRewvue
de droit intern. et de legisl. comp. 38, 1.
4) Inwieweit das Bestehen eines solchen Schutz= oder Trutzbündnisses die
Frage der Kriegserklärung berührt, wird weiter unten S. 105 gezeigt werden.