Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

8 Einleitung. 
eingegangenes völkerrechtliches Rechtsverhältnis kann letztere 
auch nur unter Zustimmung aller beteiligten Staaten geändert 
oder aufgelöst werden. 1) Die Beschränkung der neutralisierten 
Staaten hinsichtlich ihres Kriegsrechtes zeigt sich weiter darin, 
daß sie auch im Frieden keine Verträge mit anderen Staaten 
schließen dürfen, die sie zur Kriegführung verpflichten könnten, 
wie Defensiv= und Offensivbündnisse und Garantieverträge. 2)7) 
Außer dem mehr oder weniger engen Zusammenschluß bezw. 
der Unterordnung von Staaten gibt es noch eine Ver- 
bindung von Staaten, die eigens von diesen zum Zwpecke 
der Kriegführung eingegangen wird durch sogen. Schutz- 
und Trutzbündnisse. Doch tragen diese einen mehr politischen 
als völkerrechtlichen Charakter. 
Wie wir aus obiger Zusammenstellung ersehen, ist das Recht 
zur Kriegführung eines Staates abhängig von seiner Stellung, 
die er innerhalb der Staatengemeinschaft einnimmt. Grundsätz- 
lich aber haben alle unabhängigen Staaten das selbständige 
Kriegführungsrecht. 
Den gesamten Inhalt dieses Kriegführungsrechtes darzu- 
stellen, fällt nicht in den Rahmen dieser Arbeit. Zwei bedeutende 
Rechte jedoch, die aus dem Rechte der Kriegführung abzuleiten 
sind, nämlich 1. das Recht der Kriegserklärung und 2. das 
Recht des Friedensschlusses sollen, soweit sie durch das deutsche 
Staats= und Völkerrecht normiert sind, im folgenden einer ju- 
ristischen Erörterung unterzogen werden. 
Während das innere Staatsrecht eines Staates darüber 
zu entscheiden hat, durch welche Organe des Staates Krieg und 
Frieden für ihn beschlossen und die Kriegserklärung an den 
  
1) Ugl. z. B. Art. 11 Abs. 4 des Vertrages mit Luxemburg vom 11. Mai 1867. 
2) Bluntschli, Völkerrecht 5 11; v. Liszt a. a. O.; Rivier, Prin- 
cipes II S. 211. Vgl. für die Schweiz insbesondere Morel, Bundesstaatsrecht III 
S. 886. 
5) Die von einzelnen Völkerrechtslehrern aufgeworfene Frage, ob diese Staaten 
ein Kriegführungsrecht gegen solche Staaten haben, die außerhalb der Völkerrechts. 
gemeinschaft stehen, ist dahin zu beantworten, daß ein derartiges kricgerisches Unter- 
nehmen einen Krieg in völkerrechtlichem Ginne nicht darstellt. GEgl. N 8 in KRewvue 
de droit intern. et de legisl. comp. 38, 1. 
4) Inwieweit das Bestehen eines solchen Schutz= oder Trutzbündnisses die 
Frage der Kriegserklärung berührt, wird weiter unten S. 105 gezeigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.