Erster Teil.
Kriegserklärung und Friedensschluß
nach deutschem Staatsrecht.
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
8 2.
1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg
zu führen.
1. Wic in den beiden zum Vergleich herangezogenen Bun-
desstaaten: den Vereinigten Staaten und der Schweiz, der
Union bezw. dem Bunde, so steht auch im deutschen Bundes-
staate das ausschließliche Recht Krieg zu führen dem Reiche
zu. Daß das Reich ein einheitliches Subjekt des Völkerrechts
ist, geht unmittelbar aus der R. V. Art. 11 hervor: „Der
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten.“ Damit
nimmt das Reich für sich in Anspruch alle Rechte und Pflichten
eines selbständigen Subjekts, deren es zu dieser Verwirklich-
ung im Verhältnis zu den anderen Staaten bedarf. Daß die ein-
zelnen Gliedstaaten dieses Kriegsrecht nicht haben, ist zwar in
der Reichsverfassung nirgends ausdrücklich gesagt, ergibt sich
aber aus der Souveränität des Reiches. Wenn Art. 11 der
R. V. sagt: „Der Kaiser hat im Namen des Reiches Krieg zu
erklären und Frieden zu schließen“, so wird schon durch diese
Worte „im Namen des Reiches“, wie Dambitscht) ausführt,
abgeseher von der allgemeinen Bedeutung dieser Bestimmung
der sich aus anderen Vorschriften der Reichsverfassung ergeben-
den Rechtslage Rechnung getragen, daß nur für das Reich
1) Verfassung des Deutschen Reiches, S. 279.