Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

1. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht. 13 
anzen eingehen dürfen 1), und einem Krieg, an dem das Reich 
nicht beteiligt ist, als Verbündete eines fremden Staates nicht 
beitreten Kkönnen, als auch sich jeder Handlung und Einwirkung 
zu enthalten haben, welche einem fremden Staate einen wirk- 
lichen oder vermeintlichen Rechtsanspruch und damit einen Grund 
zu einen. Krieg gegen das Reich geben khönnte. 7) Da ferner 
die Einzelstaaten die Verfügung über die zur Kriegführung un- 
entbehrlichen Machtmittel zu Gunsten des Reiches aufgegeben 
haben, so können sie nicht mehr als kriegsfähige Mächte gel- 
ten. 3. „Jeder Krieg deutscher Staaten kann nur ein Reichs- 
kriei; sein.“ 41) Andererseits folgt daraus unmittelbar für das 
Reich die in der Verfassung nicht direkt ausgesprochene Ver- 
pflichtung: Wie jedem einzelnen Untertan gemäß Art. 3 Abs. 6 
R. V., so auch jedem Einzelstaat den erforderlichen Schutz gegen 
Angriffc eines fremden Staates zu gewähren.ö) 
83. 
2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Ver- 
tretungsorgan des Reiches. Art. 11 Abs. 1 R. V. 
Aus dem im vorigen Paragraphen entwickelten Grundsatz, 
daß das Reich die Einzelstaaten auf dem Gebiete der auswärtigen 
Angelegenheiten wenigstens in der Anwendung und Ausübung 
von nich friedlichen Hoheitsrechten gänzlich ausgeschlossen hat, ) 
1) Vgl. Arndt, a. a. O. S. 714. 
2) Daß ein Bundesstaat in einem Kriege des Reiches neutral bliebe, ist eben- 
salls ausgeschlossen. Ein derartiger Versuch „wäre Verletzung einer bundesmäßigen 
Pflicht und würde die Verhängung einer Exekution zur Folge haben“. v. Mohl, 
Reichs-Staatsrecht S. 312. 
3) Lgl. Haenel I S. 531 ff., Laband 1 S. 185 ff. 
Preußen, das tron seiner Zugehörigkeit zum Deutschen Bunde infolge seiner 
Besitzungen außerhalb des Bundesgebietes als „europäische Macht“ ein selbständiges 
Kriegsrecht besaß (ugl. Wiener Schluß-Akte Art. 46), hat bereits 1867 durch seinen 
Eintritt in den Norddeutschen Bund dieses Recht eingebüßt, während die füddeutschen 
Staaten: Bayern, Württemberg, Baden gerade 1866 das selbständige Recht der Krieg- 
führung, das sie während des Bestehens des ehemaligen Deutschen Bundes nicht be- 
saßen, von neuem erlangten und bis zu ihrem Eintritt in den Norddeutschen Bund 
1870 behielten. 
4) H. Schulze, Preuß. Stoalsr. II S. 625. 
5) Ebenso Arndt, Staatsrecht S. 704. 
6) Als bekannt vorauszusetzen ist, daß den Einzelstaaten noch eln Vertrags- 
und Gesandschaftsrecht zusteht. Lgl. Laband II. S. 155.
	        
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