Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Inhalt. 
II. Die von der II. Haager Konferenz zugelassenen beiden 
Formen . 
A. Die beiden Formen zemeinsamen Voraussetzungen. 
Die Benachrichtigung muß 
1. unzweideutig sein. . . . . 
2. dem Angriff vorausgehen. Problem einer Frist- 
setzung . 
B. Die besonderen Erfordernisse der einzelnen Formen 
1. Die mit Gründen versehene sogen. motivierte 
Kriegserklärung 
2. Das llltimatum mit boinger Kriegserklärung 
III. Benachrichtigung der Neutralen. Art. 2 der Konvention 
1. Welche der kriegführenden Parteien hat die Pflicht 
zur Notifikation? 
2. Welchen Staaten ist zu notifizieren? 
3. Wann tritt rechtlich der Kriegszustand für die 
Neutralen ein? . . 
§ 9. 3. Fälle, in denen eine Frieherrtlnrn nicht 
erforderlich ist 
I. Im Falle eines Verteidigungskrieges 
II. Im Falle eines Bündniskrieges . . 
a. Auf Seiten des Angegriffenen (Defensivbündnis) 
b Auf Seiten des Angreifers (Offensivbündnis) 
c. Auf beiden Seiten sind Verbündete 
III. Im Falle eines Bürgerkrieges 
a. Beim eigentlichen Bürgerkrieg 
1 Im Kriege zwischen Gliedern eines zusommengesetzen 
Staates 
§ 10. 4. Geltungsbereich der Kriegserflärung. 
1. Die Kontrahenten. Beitritt zur Konvention Art. 5 und 6. 
Kündigung der Konvention. Art. 7 
II. Die Kriegserklärung bei nicht kriegerischen Unternehmungen 
III. Keine Kriegserklärung bei feindlichen Handlungen von 
Privaten, Piraten und bei solchen von Angehörigen der 
bewaffneten Macht 
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