Inhalt.
II. Die von der II. Haager Konferenz zugelassenen beiden
Formen .
A. Die beiden Formen zemeinsamen Voraussetzungen.
Die Benachrichtigung muß
1. unzweideutig sein. . . . .
2. dem Angriff vorausgehen. Problem einer Frist-
setzung .
B. Die besonderen Erfordernisse der einzelnen Formen
1. Die mit Gründen versehene sogen. motivierte
Kriegserklärung
2. Das llltimatum mit boinger Kriegserklärung
III. Benachrichtigung der Neutralen. Art. 2 der Konvention
1. Welche der kriegführenden Parteien hat die Pflicht
zur Notifikation?
2. Welchen Staaten ist zu notifizieren?
3. Wann tritt rechtlich der Kriegszustand für die
Neutralen ein? . .
§ 9. 3. Fälle, in denen eine Frieherrtlnrn nicht
erforderlich ist
I. Im Falle eines Verteidigungskrieges
II. Im Falle eines Bündniskrieges . .
a. Auf Seiten des Angegriffenen (Defensivbündnis)
b Auf Seiten des Angreifers (Offensivbündnis)
c. Auf beiden Seiten sind Verbündete
III. Im Falle eines Bürgerkrieges
a. Beim eigentlichen Bürgerkrieg
1 Im Kriege zwischen Gliedern eines zusommengesetzen
Staates
§ 10. 4. Geltungsbereich der Kriegserflärung.
1. Die Kontrahenten. Beitritt zur Konvention Art. 5 und 6.
Kündigung der Konvention. Art. 7
II. Die Kriegserklärung bei nicht kriegerischen Unternehmungen
III. Keine Kriegserklärung bei feindlichen Handlungen von
Privaten, Piraten und bei solchen von Angehörigen der
bewaffneten Macht
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