Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

46 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
erkannter Wirksamkeit stehenden) Staatsrecht seines Landes der 
Zustimmung der Volksvertretung oder eines anderen politischen 
Körpers bedarf, um wirksamen Frieden zu schließen, so ist 
diese Beschränkung auch „völkerrechtlich“ zu beachten, und die 
Rechtsgültigkeit wie die Ausführbarkeit des Friedensschlusses so- 
lange in Frage gestellt, als nicht die notwendige Zustimmung 
hinzutritt.“ 
Unterstützt wird diese Ansicht durch die Verfassungen an- 
derer Länder, insbesondere der Bundesstaaten: Vereinigte Staa- 
ten und Schweiz. Nach der Verfassung der Vereinigten Staaten 
ist das Recht des Friedensschlusses demselben Organe zugewiesen, 
dem auch die Befugnis zum Abschluß der sonstigen Staatsver- 
träge zusteht, nämlich dein Präsidenten, der bei der Ausübung 
seiner Befugnisse an die Zustimmung von Zweidritteilen des 
Senates gebunden ist (wogegen das Recht der Kriegserklärung 
dem Kongreß zusteht.) 1) Die Verfassung der Schweiz legt 
überhaupt das Recht zu Friedensschlüssen, wie das Recht zu 
Kriegserklärungen in die Kompetenz der Bundesversammlung 
(Art. 85 Abs. 6 der schweizerischen Verf.). 
Daß ein Mitwirkungsrecht der gesetzgebenden Organe beim 
Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht möglich und geboten 
ist, wird schließlich noch durch die deutsche Geschichte bestätigt. 
Im alten Deutschen Reiche konnte der Kaiser ohne Zustimmung 
des Reichstages keinen Frieden schließen. Entweder mußte eine 
Reichsdeputation bei den Verhandlungen und beim Abschluß 
mitwirken, oder aber es mußte dem Kaiser von den Reichs- 
ständen eine Vollmacht erteilt sein, allein im Namen des Reiches 
zu verhandeln und abzuschließen.) 
3. Zur Begründung seiner Ansicht, die gegen ein Mit- 
wirkungsrecht des Bundesrats bei Friedensschlüssen spricht, hat 
G. Meyer ferner noch auf den Zusammenhang des Art. 11 
der R. V. mit Art. 48 der preuß. Verf. Urk. hingewiesen, der 
zweifellos eine solche abweichende Behandlung der Friedens- 
verträge festgelegt und nachweislich, wie Meyer glaubt, dem 
Art. 11 der R. V. zum Vorbild gedient habe. Art. 48 der preuß. 
Verf. Urk. hat in der Tat den Friedensverträgen eine Sonder- 
1) Lal. RKüttimann, I S. 294. 
2) Lgl. 9. Schulze, 11 G. 320. 
 
	        
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