Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

2 Einleitung. 
zigen Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft vorbehalten. Der 
Staat ist das völkerrechtliche Subjekt, welches „der Entwick- 
lung des Konfliktes die Richtung gibt, den Kampf führt und 
also das GSubjekt der internationalen Streitigkeiten ist.“ 1) Die 
Staaten betrachten dieses Eintreten mit Zwangsmitteln zu 
Gunsten ihrer Untertanen nicht nur als ihr gutes Recht, sondern 
auch als ihre Pflicht, indem sie vielfach eine derartige Bestimmung 
über den Schutz ihrer Untertanen in ihre Verfassung aufgenom- 
men haben Dies hat beispielsweise auch das Deutsche Reich 
in der Reichsverfassung Art. 3 Abs. 6 getan mit den Worten: 
„Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Reiches.“ 
Dieses Recht, gegebenenfalls, wenn friedliche Mittel zur 
Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs erfolglos geblieben 
sind, zu weiteren Mitteln, denen des Zwanges und eventuell 
zur äußersten Gewalt, zum bewaffneten Kampf zu greifen, um 
sodann nach erreichtem Zweck wieder zu friedlichen Beziehungen 
überzugehen, ist das Recht des Krieges und des Friedens, ius 
belli ac pacis im subjektiven Sinne, :) ein Recht, das aus 
der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit sounveräner Staaten ent- 
springt. Als sogenanutes Kriegsrecht im subjektiven Sinne gibt 
es jedem Staate die Berechtigung Krieg zu führen, d. h. als 
Kriegspartei aufzutreten und die dieser eingeräumten Befug- 
nisse auszuüben. Aus dem Rechte der Kriegführung ergibt 
sich sodann einerseits das Recht der Kriegserklärung und an- 
dererseits die Befugnis zur Beendigung des Krieges, zum 
Friedensschluß. 
Normen, durch welche ein Staat sein Verhältnis zu anderen Staaten regelt, beruhen 
ebenso auf dem Staalswillen wie das innerhalb des Staates geltende Recht“. Die 
Quelle gibt dem Völkerrecht seine Eigentümlichkeit. Es beruht entweder auf Gewohn- 
heit oder auf Vertrag. Dadurch, daß zwei oder mehrere Kontrahenten, die gerade 
am Vertragsschluß beteiligt sind, die vertraglichen Vereinbarungen zu ihrem Recht 
erheben, entsteht gemeinsames Völkerrecht. In diesem Sinne kann man von einer 
Völkerrechtsgemeinschaft der Staalen sprechen. 
1) „Die Individuen verlieren das Recht, für die von Ausländern erlittenen 
Kränkungen sich auf eigene Hand und Gefahr Genugtuung zu verschaffen“. von 
Martens (Bergbohm) II S. 479. 
2) Jus delll ac pacis umfaßte nach H. Grotius das gesamte objektive 
Völkerrecht als Kriegs= und Friedensrecht. Vergl. Zorn in Zeitschrift für Politik 
S. 381. 
 
	        
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