Kriegserklärung nach deutschem Bölkerrecht. 77
sich für die Notwendigkeit einer Kriegserklärung ausgesprochen
hatten, war es die nächstliegende Aufgabe der Staatengemein-
schaft, die Voraussetzungen und die Formen derselben durch
einen allgemeinen Staatsvertrag zu bestimmen und durch dessen
Ratifikation diese Bestimmung in das Völherrecht der einzel-
nen kontrahierenden Staaten aufzunehmen. Diese Aufgabe wurde
denn auch zu Beginn des 20. Jahrhunderts gelöst.
Während man zunächst auf der I. Haager Konferenz (1899)
einen Codex des Landkriegsrechtes schuf, nahm man in das Pro-
gramm der II. Internationalen Friedenskonferenz neben der
Ausarbeitung eines Abkommens betr. die Gesetze und Gebräuche
des Seekrieges (Ziff. 3 des Programms), auch die Bearbeitung
von beiden Kriegsarten gemeinsamen Bestimmungen über den
Beginn der Feindseligkeiten auf (Ziff. 2 des Programms). )
Die Vorarbeiten zu diesem letzteren Programmpunkte gingen
aus vor dem Institut de droit international, dessen Conseil die
Frage des Kriegsbeginnes auf die Tagesordnung der Session in
Edinburgh 1904 setzte und das hervorragende Mitglied A. Rolin
mit der Berichterstattung betraute. Dieser wies in seinem vor-
läufigen Berichte 2) darauf hin, daß es weniger darauf an-
kKomme, die wirklich befolgte Praxis festzustellen, als viel-
mehr darauf, ob die Praxis des Kriegsbeginnes ohne
Kriegserklärung zu billigen sei, ob sie vereinbar sei mit der
Forderung loyalen Verhaltens zivilisierter Staaten und dem
allgemeinen Interesse der Mitglieder der internationalen
Gemeinschaft und insbesondere dem Interesse der Bellige-
renten und Neutralen. ) Der von Rolin verfaßte Be-
richt, ") der in acht Fragen die Bedeutung der Kriegserklärung
darlegt, wurde den Mitgliedern des Instituts zur Bearbeitung
bis gzur nächsten Versammlung, die 1906 in Gent stattfand, über-
geben. Nach Erörterung dieser Fragen auf der erwähnten Sitzung
in Genr sprach sich der Conseil in einer Resolution zu Gunsten
der Notwendigkeit einer vorherigen Kriegserklärung wie folgt
aus: 6)
Jl est conforme aux exigences du droit international, à la
1) Vgl. das Programm der II. Internationalen Friedenskonferenz im deut-
schen Weißbuch Anl. 1 S. 19.
2) Annuaire XX 1904 S. 64 ff. 4) Annusire XXI S. 27 ff.
8) Vel. Ullmann, Jahrb. I S. 118. 5) Annuaire XIXI S. 292 fl.