Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht 81 
rösulter d'un acte quelconque dénoncant ’intention de I'Etat 
de poursuivre par les armes la revendication de son droit. 1) 
Jede Art Notifikation war zulässig, die nach der Ansicht 
des sie abgebenden Staates geeignet war, die Tatsache und den 
Zeitpunkt des Uebergangs vom Friedens= zum Kriegszustand 
unzweifelhaft zu charakterisieren und öffentlich bekannt zu 
machen. :) Ebenso sagt Bluntschli: „Die Form habe ge- 
wechselt, aber der Sinn bleibt bestehen, die Staaten vorher zu 
benachrichtigen.“ 
Hauptsächlich drei Formen waren es, die besonders im 
19. Jahrhundert der Kriegsverkündung (publicatio belli) der 
Staaten dienten und in der Staatenpraxis wiederkehrten: 
1. die direkte Kriegserklärung (déclaration de guerre 
pure et simple); 
2 das Ultimatum?); 
3. die Publikation eines Manifestes an den Gegner oder 
an dritte Staaten. 
1. Die einfache, den Krieg unbedingt verkündende Kriegs- 
erklärung war nach bisherigem Recht ein diplomatisches Schrei- 
ben der Regierung des den Krieg beginnenden Staates, worin 
diese der generischen Regierung klar und deutlich ihre Absicht, 
zu den Waffen zu greifen, zum Ausdruck bringt. Diese Erklä- 
rung muß bestimmte Eigenschaften haben.") Sie muß zunächst 
in bestimmten, klaren und kurzen Worten abgefaßt sein, 
die keinen Raum für eine Ungewißheit lassen und klar die 
Absicht des sie abgebenden Staates anzeigen, zu den Waffen 
zu greifen; sie muß ferner die Gründe auseinandersetzen, die 
den Staat zu dem Entschluß geführt haben; sie muß endlich 
vor allen Feindseligkeiten abgegeben werden. Freilich ist dieses 
Erfordernis nicht immer beachtet worden. Es sind Kriegser- 
klärungen abgegeben worden, nachdem kriegerische Verwicke- 
lungen zwischen den Kriegführenden bereits stattgefunden 
1) A. Pillet, Les lols actuelles de la guerre No. 33. 
2) So Sainte Croix S. 150; ähnlich Bruyas S. 134: „Auf die 
Form der Kriegserklärung kommt es weniger an. Das Weseniliche ist, daß die einen 
gegen die anderen keine Ueberraschungen anwenden“. 
8) Agl. hierzu: Battel, § 53; Bluntschli, § 523; Caloo: § 1654; 
Féraud-Giraud d. a. O. S. 44 ff.; Lueder N. 22 zu § 83 in Holtzen= 
dorsts Handbuch. 4) Vgl. Bruyas S. 36. 
Jooy, Ktiegserllärung und Friedensschl##. 6 
 
	        
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