Einleitung. 3
Diese beiden letzteren Rechte sind in der Tat abhängig vom
Rechte zur Kriegführung. Dies geht schon daraus hervor, daß
nur Gemeinwesen, denen das Recht zur Kriegführung zusteht,
in die Lage kommen hönnen, Krieg zu erklären und Frieden-
zu schließen.
#s erscheint deshalb vorteilhaft, zunächst das Recht zur
Kriegführung in Beziehung auf seine Subjekte zu begrenzen.
Innerhalb dieses Rahmens wird es sodann möglich sein, die
beiden Ausläufer dieses Rechtes, das Recht der Kriegserklärung
und das Recht des Friedensschlusses, in ihrer Bedeutung für das
deutsche Staats= und Völkerrecht im einzelnen zu betrachten.
81.
Das Recht zur Kriegführung, ein Recht der
Staaten.1)
Jedes gewaltsame Vorgehen im internationalen Leben, ins-
besondere der Krieg als äußerstes Gewaltmittel ist rechtlich nur
zwischen unabhängigen Staaten als Subjekten der Völkerrechts-
gemeinschaft zulässig. ) Gewaltsames Eingreifen eines Staates
gegen Private wie Seeräuber, Flibustier usw. ist kein Krieg,
da diese Personen nicht als Kriegsparteien anerkannt werden.)
Dementsprechend werden auch Privatpersonen, die auf eigene
Faust kämpfen, nicht als Feinde behandelt, sie können vielmehr
als Missetäer strtaf= und standrechtlich verfolgt werden. 1) Die
1) Vgl. hierzu Ullmann, Bölkerrecht, § 168; v. Liszt, Bölkerrecht, § 39;
Lueder in Holtendorff's Handbuch IV. § 60 ff.; Heffter-Gesscken, §5 118;
Gareis, §5 79; Nivier, Principes II, § 117 ff.; Lawrence, Prineiples, § 42 ff.;
Oppenheim, International Law I, S. 127 ff.; N ys, le droit intern. I. Kap. 3.
Bonfils — Grah Nr. 1045.
2) So definiert der von russischer Seite der Brüsseler Konferenz 1874 vor-
gelegte Entwurf im Art. 1 den (internationalen) Krieg als den „Zustand offenen
Kampfes zwischen unabhängigen Staaten und ihren bewaffneten organisterten Streit-
kräften“. Actes de la Conférence de Bruzelles. 1874.
8) „Bloße Piraten und Seeräuber sind niemals Kriegsparteien, wenngleich sie
als Kriegsmacht organisiert sind“. Buntschli, Modernes Völkerrecht, § 518.
4) Rivier, Deuisch. Lehrb. d. Völkerr., S. B80. So wurden z. B. Schills
Offiziere 1809 von Napoleon gefangen und standrechtlich erschossen. — Die straf-
rechtlichen Bestimmungen hierüber finden sich im Reichsstrafgesetzbuch § 87 f.
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