Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 89 
lasten bedeutend einzuschränken und die damit verknüpften Uebel- 
stände der Friedensarmee im wesentlichen zu beseitigen.“ 
Dieser Vorteil, den eine derartige Fristsetzung bietet, Rann 
m. C. nicht die schweren Schäden und furchtbaren Ueberraschungen 
aufwiegen, denen ein Staat sich aussetzen würde, wenn der 
Gegner unter Nichtbeachtung der Frist ihn angreifen würde; 
die Staaten werden also niemals wagen, dem Gegner die Mög- 
lichleit eines so bedeutenden Vorteils in die Hand zu geben. 
Die Frist, um die es sich handele, so führte der russische 
Oberst weiter aus, habe noch einen zweiten Vorteil, sie gäbe 
den befreundeten, neutralen Mächten eine kostbare Zeit, die 
diese dazu verwenden könnten, die streitenden Parteien zu ver- 
söhnen oder wenigstens deren Streit vor einen Schiedsgerichts- 
hof zu bringen. 
Bei Bestimmung der Fristlänge dürfe man aber nicht zu 
weit gehen und die augenblickliche Möglichkeit nicht aus den 
Augen verlieren. Der Gedanke an eine beträchtliche Frist sei 
noch nicht reif im Bewußtsein der Völker. „Bornons nous 
donc — mit diesen Worten schließt Michelson seine Ausführ- 
ungen — aujourd’hui à accepter le délai de 24 heures, pro- 
posé par la Délégation des Pays-Bas. Laissons à demain 
T’oeuvre de demain, en exprimant seulement un voeu pour 
Favenir d’un délai plus grand, plus bienfaisant. 
La proposition française avec I’amendement des Pays- 
Bas a P’avantage heureux d’etre en ce moment une ligne de 
démarcation entre le passé et I’avenir. 
Die Annahme einer derartigen Frist war bei der Beratung 
im Haag nicht möglich; denn die mächtigeren Staaten mit Ausnahme 
von Rußland lehnten sie als mit ihren militärischen Interessen 
unvereinbar ab. „Sobald der Krieg erklärt sei, müsse man 
auch losschlagen können. In der Tat gebe es heute keine Kriegs- 
erklärungen ohne lange vorausgehende Verhandlungen und über- 
dies müßte jede Frist ganz verschieden bemessen sein, je nach 
der Schnelligkeit der Mobilisierung und der Größe der Streit- 
kräfte eines jeden Landes in Friedenszeiten.“ 1) Der General 
Amourel, der den französischen Vorschlag (ohne eine solche 
1) So T. J. Lawrence S. 87; ebenso Ernst, l'oeuvte de la II. Cont. 
S. 18. 
 
	        
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