Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

90 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
Frist) in der zweiten Sitzung der Unterkommission am 5. Juli 
unterstützte, ) sprach sich offen dahin aus, daß es unmöglich 
sei, eine solche Frist in der Praxis zu respektieren. „L'aver- 
tissement devra étre préalable. Nous entendons par là qu’il 
doit précéder les hostilitécs. Mes celles-ci peuvent commencer 
dès due I’avertissement sera parvenu à l’adversaire. 
Nous estimons, en effet, que les nécessités de la guerre moderne 
ne permottent pas de demander, à celui qui a la volonté d'’atta- 
duer, d'autres délais que ceux qdui sont absolument indispensable 
pour due son adversaire sache qdue la force va stre employée 
Ccontre lui.“ 
Sy wurde denn das niederländische Amendement vor der 
Unterkommission in der dritten Sitzung mit 16 gegen 13 Stim- 
men be 5 Stimmenthaltungen abgelehnt. ) Der französischer- 
seits vorgeschlagene Artikkel 1 wurde sodann fast einstimmig 
angenommen, gegen 2 Stimmen (Brasilien und die Dominika- 
nische Republik) und bei zwei Stimmenthaltungen (China und 
Cuba). 
Die Zukunft wird also, wie Renault in seinem Bericht 3) 
ausführt, zu zeigen haben, ob es überhaupt möglich ist, den 
Gedanken einer Frist in der Praxis zu verwirklichen. 
Die angenommene Fassung des Artikels 1: Vorausgehende 
Benachrichtigung ohne Fristsetzung schließt m. E. nicht aus, daß 
sofort, nachdem die Kriegserklärung dem Gegner zugegangen 
ist, der Angriff erfolgt. ) Dies gibt auch Lémononh) in 
seiner Kritik des Art. 1, worin er die Ablehnung der Frist be- 
dauert, unumwunden zu: Aus Furcht zu weit zu gehen, sagt 
er, sei die Konferenz vielleicht zu langsam vorgegangen, und 
man müsse befürchten, daß die angenommene Bestimmung im 
Art. 1 in der Praxis ein toter Buchstabe bleibe! Denn unzweifel- 
haft handele ein Staat richtig und unter Beobachtung der durch 
1) Agl. Actes et documents III S. 169. 
2) Actes et documents III S. 176. 
3) Actes et documents 1 S. 134; siehe auch Renault, Les deux Con- 
ferences de lapail S. 10. 
9 T. J. Lawrence, Internatlonal Problems . . S. 87, verlangt da- 
rüber hinaus noch, daß der den Krieg erklärende Staat, bevor er losschlägt, die Be- 
stätigung des Empfangs der Kriegserklärung vom Gegner erhalten hat. 
ö) A. a. O. S. 405 ff.
	        
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