90 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht.
Frist) in der zweiten Sitzung der Unterkommission am 5. Juli
unterstützte, ) sprach sich offen dahin aus, daß es unmöglich
sei, eine solche Frist in der Praxis zu respektieren. „L'aver-
tissement devra étre préalable. Nous entendons par là qu’il
doit précéder les hostilitécs. Mes celles-ci peuvent commencer
dès due I’avertissement sera parvenu à l’adversaire.
Nous estimons, en effet, que les nécessités de la guerre moderne
ne permottent pas de demander, à celui qui a la volonté d'’atta-
duer, d'autres délais que ceux qdui sont absolument indispensable
pour due son adversaire sache qdue la force va stre employée
Ccontre lui.“
Sy wurde denn das niederländische Amendement vor der
Unterkommission in der dritten Sitzung mit 16 gegen 13 Stim-
men be 5 Stimmenthaltungen abgelehnt. ) Der französischer-
seits vorgeschlagene Artikkel 1 wurde sodann fast einstimmig
angenommen, gegen 2 Stimmen (Brasilien und die Dominika-
nische Republik) und bei zwei Stimmenthaltungen (China und
Cuba).
Die Zukunft wird also, wie Renault in seinem Bericht 3)
ausführt, zu zeigen haben, ob es überhaupt möglich ist, den
Gedanken einer Frist in der Praxis zu verwirklichen.
Die angenommene Fassung des Artikels 1: Vorausgehende
Benachrichtigung ohne Fristsetzung schließt m. E. nicht aus, daß
sofort, nachdem die Kriegserklärung dem Gegner zugegangen
ist, der Angriff erfolgt. ) Dies gibt auch Lémononh) in
seiner Kritik des Art. 1, worin er die Ablehnung der Frist be-
dauert, unumwunden zu: Aus Furcht zu weit zu gehen, sagt
er, sei die Konferenz vielleicht zu langsam vorgegangen, und
man müsse befürchten, daß die angenommene Bestimmung im
Art. 1 in der Praxis ein toter Buchstabe bleibe! Denn unzweifel-
haft handele ein Staat richtig und unter Beobachtung der durch
1) Agl. Actes et documents III S. 169.
2) Actes et documents III S. 176.
3) Actes et documents 1 S. 134; siehe auch Renault, Les deux Con-
ferences de lapail S. 10.
9 T. J. Lawrence, Internatlonal Problems . . S. 87, verlangt da-
rüber hinaus noch, daß der den Krieg erklärende Staat, bevor er losschlägt, die Be-
stätigung des Empfangs der Kriegserklärung vom Gegner erhalten hat.
ö) A. a. O. S. 405 ff.