Die Begründung der Wettinischen Macht. 31
Nach der Entsetzung Hermanns II. von Winzenburg 1130 wurde
Ludwig I. Landgraf (1130—1140) und erwarb 1137 durch die
Vermählung mit der Erbtochter Gisos IV., Grafen von Gudens-
berg, auch das Kernland von Hessen. Als eine weitere Ver-
größerung des schon ansehnlichen Territoriums erlangte Lud-
wig III. der Fromme (1172—90) nach dem Aussterben der
Sommerschenburger 1179 die sächsische Pfalzgrafschaft mit den
Reichslehen (um Sangerhausen und Allstedt). Im Innern
bändigte Ludwig II. der Eiserne (1140—72) mit starker Faust
seine unbotmäßigen Vasallen, Hermann I. (1190—1217), in der
verworrenen Reichspolitik seiner Zeit unberechenbar treulos,
erhob doch die Wartburg zu einem Mittelpunkte deutscher
Dichtung. Ludwigs IV. des Heiligen Sohn, Hermann II.,
folgte 1227 nach dem Tode des Vaters (in Otranto auf dem
fünften Kreuzzuge) schon als Knabe, mußte aber die Landgraf-
schaft tatsächlich seinem Oheim Heinrich (Raspe) überlassen, der
ihn mit seiner Mutter Elisabeth der Heiligen (von Ungarn) von
der Wartburg vertrieb, und starb schon 1241. Mit Heinrich,
den die päpstliche Partei 1245 dem gebannten Kaiser Fried-
rich II. als König entgegengestellt hatte, starb 1247 der Manns-
stamm des Landgrafenhauses aus, und da eine gebietend
schlichtende Reichsgewalt nicht mehr vorhanden war, so kam es
zwischen den Vertretern der weiblichen Linien zu langjährigen
Wirren. Während nämlich Hessen der Tochter Ludwigs IV.,
Sophia von Brabant, und ihrem Sohn Heinrich anstandslos
zufiel, mußte Heinrich der Erlauchte die Unterwerfung Thüringens
im Vertrag von Weißenfels 1249 mit Waffengewalt erzwingen,
wurde dann 1250 von Sophia auch als Vormund ihres Sohnes
in Hessen anerkannt und erhielt 1254 auch die thüringischen
Lehen des Erzstifts Mainz. Da Sophie dies als eine Verletzung
des Vertrags von 1250 betrachtete, so begann sie, unterstützt
von Herzog Albrecht von Braunschweig, den verheerenden
Thüringischen Erbfolgekrieg (1256—63), und gab erst nach der
Niederlage und Gefangennahme des Herzogs bei Besenstädt
unweit von Wettin am 27. Oktober 1263 ihre Ansprüche auf
Thüringen auf (1264).
Die neue Länderverbindung zu einer dauernden Macht-
bildung zu benutzen, wozu die Zerüttung des Reichs während
des sogenannten Interregnums 1254— 73 genug Gelegen-
heit geboten hätte, lag dem Sinne Heinrichs ganz fern.