38 Die Bildung des meißnisch-sächsischen Staatswesens.
Vasallen überwiegend noch bloße Nutzbauten, nur ihre Ka-
pellen zuweilen künstlerisch ausgestattet (Neuenburg über
Freyburg). An der aufblühenden ritterlichen Dichtung nahmen
diese Koloniallande wohl nur in der Person Heinrichs des
Erlauchten teil, der selbst Minnelieder dichtete und Kirchen-
gesänge komponierte.
Diese ganze Entwicklung stand unter dem Schutze einer
fürstlichen Macht, die, besonders seitdem die nach Hein-
richs VI. Tode 1197 um die deutsche Krone ringenden
Könige des staufischen wie des welfischen Hauses den Reichs-
fürsten die größten Zugeständnisse gemacht hatten, mehr und
mehr zur landesherrlichen wurde und die Aufgaben der zer-
fallenden Reichsgewalt auf sich nahm. Die Wettiner hatten
als Markgrafen von Meißen und der (Nieder-)Lausitz und
als Landgrafen von Thüringen zu ihrer alten militärischen
und richterlichen Amtsgewalt mehrere königliche Regalien,
das Münz= und Bergrecht und den einträglichen Judenschutz,
gewonnen, verfügten über die Landbede, eine von den Städten
und den bäuerlichen Hintersassen ursprünglich nur gelegent-
lich und „bittweise“, allmählich regelmäßig erhobene, endlich
auf den Grundbesitz gelegte und fixierte Steuer in Geld
und Getreide, und zogen außerdem die Bauern noch zu
manchen staatlichen Naturalleistungen (Burgwerk, d. i. Be-
festigung und Erhaltung der landesherrlichen Burgen, Brücken-
und Straßenbau, Fuhren) heran. Dazu hatten sie die Vogtei
über die drei Bistümer und die meisten Klöster. Da die
Burgwarte allmählich bis auf wenige ihre militärische Be-
deutung verloren, so verwandelten sich diese Distrikte in
landesherrliche Verwaltungs= und Gerichtsbezirke (pagus,
indicinm, advocatia), und die Burggrafen wurden größten-
teils zu landesherrlichen Vögten, die, wie ihre Unterbeamten,
durch Anweisungen auf gewisse Einkünfte und Lehen be-
soldet wurden und die Verwaltungsausgaben unmittelbar