Full text: Sächsische Geschichte.

1316 
58 Die Bildung des meißnisch-sächsischen Staatswesens. 
innerlich dem ketzerischen Böhmen. Gerade darauf beruhte 
die eigenartige, sehr selbständige Entwicklung der größeren 
Städte, die entweder wie Bautzen, Löbau, Görlitz und 
Lauban von Anfang an landesherrliche waren oder zu solchen 
im Laufe des 14. Jahrhunderts aus grundherrlichen Städten 
wurden (Kamenz 1318, das ursprünglich böhmische, 1255 
von Ottokar II. zur Stadt erhobne Zittau 1346). Nicht 
nur ging im Verlaufe des 14. oder im Anfange des 
15. Jahrhunderts das „königliche Erbgericht“ überall, erst 
pfandweise, dann käuflich an den Rat über, sondern dieses 
dehnte, obwohl es tatsächlich eine rein städtische Behörde 
geworden war, seine Kompetenz (als Obergerichtsbarkeit) 
über die Stadtflur hinaus auch auf die der städtischen 
Grundherrschaft gehörigen Dörfer aus, in Löbau, Lauban, 
Görlitz und Zittau sogar auf Adel und Bauern des ge- 
samten „Weichbildes“ (Bezirks), entweder nur in bestimmten 
Rechtsfällen oder (wie in Görlitz) in allen Prozessen. Der 
Rechtszug ging auch hier nach Magdeburg. Außerdem 
erwarben diese Städte die finanziellen Hoheitsrechte des 
Landesherrn (Zoll und Münze) und ausgedehnten länd- 
lichen Grundbesitz (namentlich Görlitz und Zittau), indem 
sie den verarmenden Adel vielfach auskauften. Für diese 
Selbständigkeit gewannen die Städte (mit Zittau) eine neue 
feste Stütze durch den Abschluß des Sechsstädtebundes am 
21. August 1346 in Löbau zur gemeinsamen Verfolgung 
der „Achter". Indem Karl IV. diesem Bunde die Er- 
richtung eines Fehm-(Ausnahme-) gerichts gestattete und 
ihm 1355 die Wahrung des Landfriedens förmlich über- 
trug, machte er den Bund zu einer dem Landvogte mindestens 
gleichgeordneten Gewalt, die nun kraftvoll dem Fehdewesen 
steuerte und bis ins 15. Jahrhundert hinein zahlreiche 
Burgen des Adels in der Ober-Lausitz und im nördlichen 
Böhmen brach. Eng zusammengeschlossen bildeten seitdem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.