fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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V. Weitere Vorrechte können die Mitglieder des Königlichen 
Hauses auch durch die Staatsgesetzgebung bekommen (so in den 
Gemeindeordnungen). Auch aus der Reichsgesetzgebung können 
sich solche ergeben (so § 196, 340, 441, 444 der CPO., §71 der 
St PO., RG. vom 6. Februar 1872 betr. die Beurkundung des 
Personenstands § 72, Reichswehrgesetz vom 9. Nov. 1867 §F 1 rc. 
s. das Reichsrecht). Wo Reichs= oder Staatsgesetze mit ihren 
allgemeinen oder mit besonderen Bestimmungen auf die Mitglieder 
des Königlichen Hauses anwendbar sind, kommt dem König die 
Ausführung dieser Gesetze, das Erlassen von Verordnungen, nach 
allgemeinen Grundsätzen zu. 
VI. Einen besonderen Strafschutz der Mitglieder des König- 
lichen Hauses gegen Thätlichkeit und Beleidigung gewährt das 
SGB. 88 86, 97. 
VII. Von den politischen Rechten der Mitglieder des König- 
lichen Hauses, einschließlich der Regierungsverwesung ist im 
zweiten Theil zu reden. 
II. Das Staatsgebiet und das Volk. 
88. 
Uebersicht. 
I. Die Unterthanschaft beruht zunächst auf der Staatsange- 
hörigkeit der einzelnen Menschen. Alle Staatsangehörigen sind 
unmittelbare Unterthanen. Der Begriff des Unterthanen heute 
ein rein staatsrechtlicher Begriff. 
Verhältniß von Gebiet und Unterthanschaft: quidquid est 
in territorio, est de territorio. Daher einerseits in territorio 
neben den Staatsangehörigen subditi temporarü#, die Fremden, 
andrerseits staatsangehörige Unterthanen extra territorium. 
Vom Gebietsabschluß handelt § 9, von der Staatsangehörig- 
keit und der Begründung des Verhältnisses der Fremden im Staat 
und der Unterthanen außerhalb desselben § 10.
	        
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