Die Gründung der sächsischen Landeskirche. 77
Gerichtsbarkeit über Stadt, Stadtflur und Stadtgüter wieder—
zuerlangen, also ihre alte Stellung im ganzen wieder zu
gewinnen. Gleichzeitig (1561) wurde die alte Landesver-
fassung bestätigt.
Die Ubermacht, die Karl V. nach dem Schmalkaldischen
Kriege im größten Teil des Reichs ausübte, war in den
Augen der Deutschen beider Konfessionen nicht die Wieder-
herstellung der kaiserlichen Autorität, sondern eine spanische
Fremdherrschaft, für die Protestanten obendrein eine Ge-
wissensknechtung. Daher scheiterten auf dem „Lgeharnischten
Reichstage“ von 1548 in Augsburg seine wohlerwogenen
Reichsreformpläne, und selbst das Interim, das die Reichs-
stände 15. Mai annahmen, weil sich das Konzil von Trient
inzwischen aufgelöst hatte, konnte nur da, wo des Kaisers
Truppen standen, und auch da nur mit Gewalt durchgeführt
werden. Auch Moritz setzte angesichts der schwierigen Stim-
mung in seinem Lande eine besondere kursächsische Kirchen-
ordnung, das sog. Leipziger Interim vom Dezember 1548
an seine Stelle. Dessenungcachtet übernahm er die Voll-
streckung der Reichsacht gegen Magdeburg, um die wichtige
Stadt nicht in fremde Hände fallen zu lassen, und schloß
sie im November 1550 ein. Zugleich aber bereitete er vor-
sichtig eine Erhebung gegen den Kaiser vor. Er trat des-
halb mit einigen meist norddeutschen Fürsten (den Söhnen
Philipps von Hessen, Hans von Brandenburg-Küstrin, Jo-
hann Albrecht von Mecklenburg u. a.) in geheime Verbindung
und gewann, kurz bevor er Magdeburg im November 1551
zur Ubergabe gebracht hatte, die Gunst der europäischen
Lage umsichtig und unbedenklich benützend, im Vertrage von
Lochau (Oktober 1551) auch die Hilfe König Heinrichs II.
von Frankreich gegen Einräumung des Reichsvikariats über
Metz, Toul, Verdun und Cambrai zur Erhaltung des Pro-
testantismus und der reichsfürstlichen Libertät. Den Kaiser
1548
1550
1551