80 Die Ausbildung des ständisch-territorialen Staates.
gezogen, ebenso die Grafen der Landes= und Lehnshoheit des
Kurfürsten unterworfen. An der Spitze der Verwaltung stand
der seit 1547 kollegialisch eingerichtete Hofrat. Das nunmehr
allein kursächsische Oberhofgericht in Leipzig erhielt 1548 eine
neue Ordnung. Es war für die schriftsäs.igen Herren und
Städte die einzige, für alle andern die höchste Instanz, mit
Ausschluß jeder Berufung an das Reichskammergericht. Die
niedere Gerichtsbarkeit (Zivilsachen und leichtere Vergehen) übten
überall die Patrimonialgerichte der Grundherren und die Stadt-
gerichte über ihre Untertanen, die obere Gerichtsbarkeit (Ver-
brechen) die Amtleute nur über die amtssässigen Ritter und
Städte sowie über deren Untertanen; ihnen gleichgestellt waren
die Schriftsässigen.
Indem Moritz viele Bürgerliche zu Amtleuten ernannte
und die Zentralbehörden überwiegend mit gelehrten bürgerlichen
Beamten besetzte, die am Landadel keinen Rückhalt hatten,
schuf er die Anfänge eines monarchischen Beamtentums und
machte die landesherrliche Gewalt unabhängiger vom Adel.
Mittelbar wirkte in derselben Richtung die Unterhaltung stehen-
der Besatzungen in den nen befestigten Hauptplätzen Dresden,
Leipzig, Königstein u. a. m., und die Verwendung der bürger-
lich-bäuerlichen Landsknechte statt des unbrauchbar gewordenen
Lehnsaufgebots. Den Landtag berief Moritz zwar häufiger als
früher (den ersten kursächsischen Gesamtlandtag im Sommer
1547 nach Leipzig), weil er seiner Zustimmung zu den kirchlichen
Umgestaltungen und der Bewilligung der mit der Machtstellung
des Staats wachsenden Steuern bedurfte; er bestätigte auch 1548
den Ständen das Recht, bei Kriegserklärungen gehört zu werden,
schränkte aber ihre tatsächliche Bedeutung dadurch ein, daß er
häufig statt ihrer nur die lenksameren Ausschüsse berief und
durch seine ansehnlichen Einkünfte aus den eingezogenen Kirchen-
gütern unabhängiger von ihren Bewilligungen wurde, während
eine Steigerung der Macht des Landadels aus den Sakulari-
sationen hervorging.
Eine weitere Steigerung der monarchischen Gewalt ergab sich
aus der ihr jetzt reichsgesetzlich zustehenden Kirchenhoheit (jus
in sacra). Kraft dieses Rechts wurden die Kirchengüter ein-
gezogen und teils an Edellente und Städte verkauft, teils fürst-
lichen Amtleuten unterstellt oder zu öffentlichen Zwecken ver-
wendet. Uber den Superintendenturen, deren Bezirke im ganzen
den Amtern entsprachen, sollten ursprünglich die evangelisch