thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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durchzuführen,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  die  Zuwiderhandlung
  (die  Kontrebande)  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche
dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände,  und  wenn  solcher  weniger  als  10  Thaler  beträgt,
  dieser  Summe  gleich  kommen  soll.

Artikel  2.

Wer  es  unternimmt,  dem  Zollvereine  oder  einem  Mitgliede  desselben  die  Ein-,  Ausoder
  Uebergangsabgaben  zu  entziehen,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug
auf  welche  die  Zuwiderhandlung  (die  Zoll=  oder  Steuer-Defraudation)  verübt  worden  ist
und  zugleich  eine  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende
Geldstrafe  verwirkt.

Artikel  3.

Im  Falle  der  Wiederholung  einer  Zuwiderhandlung  (Art.  1  und  2)  nach  vorhergegangener
  rechtskräftiger  Verurtheilung  oder  freiwilliger  Unterwerfung  unter  die  Strafe,
wird  die  nach  Art.  1  und  2  außer  der  Konfiskation  der  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung
  eintretende  Geldbuße  bei  dem  ersten  Rückfalle  verdoppelt,  bei  dem  zweiten  und
ferneren  Rückfällen  vervierfacht.

Kontrebande  und  Defraudation  sind  bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  ein  Rückfall
vorliegt,  als  gleichartige  Vergehen  zu  betrachten.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  findet  nicht  statt,  wenn  seit  dem  Zeitpunkte,
in  welchem  die  Strafe  des  zuletzt  begangenen  früheren  Vergehens  abgebüßt  oder  erlassen
worden  ist,  drei  Jahre  verflossen  sind.

Artikel  4.

Wenn  die  Kontrebande  oder  Defraudation  unter  erschwerenden  Umständen  verübt
ist,  finden  die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  §§.  144,  146,  147  und  148  Anwendung.


Artikel  5.

In  allen  vorbezeichneten  Fällen  (Art.  2  bis  4)  findet  die  Entrichtung  der  vorenthaltenen

  Abgabe  neben  der  Geldstrafe  statt.
Artikel  6.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche
die  Kontrebande  oder  Defraudation  verübt  worden  ist,  nicht  vollzogen  werden  kann,  sei
es,  daß  die  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung  überhaupt  nicht  erreichbar  sind,  oder  daß