Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850.  237

Art.  203.

Trcten  die  in  dem  vorigen  Artikel  gedachten  Fälle  nicht  ein,  und  erscheint  der  Angeschuldigte
  inöbesondere  dringend  verdächtig,  so  ist  ein  Verweisungserfenntniß  auf  Versetzung
des  Angeschuldigten  in  den  Anklagestand  zu  ertheilen.

Dieses  Erkemtniß  muß  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  die  thatsächlichen  Bestandtheile  des
Verbrechens,  wegen  dessen  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  erfolgt,  angeben,  das  Gesetz
bezeichnen,  nach  welchem  es  zu  bestrafen  ist,  das  Gericht  benennen,  an  wolcheß  vie  Sache  zur
Hauptverhandlung  zu  verweisen  ist,  und  über  die  Beiziehung  der  von  dem  Staatsanwalt  und
dem  Angeschuldigten  angegebenen  Beweiömittel  zur  Hauptverhandlung  entscheiden.

In  der  Bczeichnung  des  Verbrechens  und  des  Strafgesehes  ist  das  Gericht  nicht  an  die
in  der  Anklageschrift  enthaltenen  Anträge  gebunden.  Auch  ist  eine  eventuelle  Bezeichnung
des  Verbrechens  und  anzuwendender  Strafgesetze  zulässig.

Rücksichtlich  ver  Beweismittel  ist  insbesondere  zu  bestimmen,  welche  Zeugen  und  Sachverständige
  zur  Hauptverhandlung  vorgeladen  werden  sollen,  oder  bei  welchen  eine  Vorlesung
ihrer  Aussagen  und  Angaben  in  der  Voruntersuchung  stattfinden  soll.

Nur  offenbar  unerhebliche  Beweicmittel  dürfen  aberkanm  werden.

Art.  204.

Die  Artt.  201  bib  203  gedachten  Entscheidungen  sind  bei  Enafe  der  —–--e  mit
den  Unterschriften  der  Gerichtömstglieder,  welche  in  der  Anklagekammer  des  Appellationögerichts
  oder  bei  dem  Kreisgericht  daran  Theil  genommen  haben,  zu  versehen,  und  von  dem  erkennenden
  Gericht  oder  dem  Untersuchungsrichter  dem  Angeschuldigten  und  dem  Staatöanwalt,
  bei  Erkennenissen  der  Anklagekammer  dem  Oberslaaksanwalt  zu  eröffnen.

V.  Bestellung  eines  Vertheidigers  zur  Hanptverhandlung.  6

Art.  205.

Ist  ein  Verweisungserkenntniß  ertheilt  worden  (Art.  203),  so  ist  der  Angeschulbigie
bei  dessen  Erdffnung,  wenn  er  nicht  schon  früher  einen  Vertheidiger  angezeigt  oder  brstellt
erhalten  hat  (Art.  197),  zu  befragen,  ob  und  durch  wen  er  bei  der  künftigen  Hauptverhandlung
  vertheidigt  und  sonst  vertreten  sein  wolle.

Ist  vie  Sache  zur  Hauptverhandlung  vor  das  Kreiögericht  verwiesen,  so  hat  der  Untersuchungorichter
  den  von  dem  Angeschuldigten  Aucerwählten,  oderr,  wenn  der  Angeschulvigte
die  Auswahl  dem  Gericht  überlassen,  einen  der  ain  Sit  des  Kreisgerichts  wohnhaften  Sachwalter
  oder  sonst  vor  Staatöwegen  zur  Vertheidigung  Befähigten  zum  Venheidiger  zu
beslellen.