III. Die Marine.
§ 37.
Zweck und Eintheilung.
Die Marine hat im Kriege die Aufgabe, die Seestreitkräfte des Gegners niederzukämpfen
und damit die Oberherrschaft zur See zur erringen.
Die Oberherrschaft zur See allein sichert die vaterländischen Küsten vor feindlichen Angriffen,
sichert dem Lande die Zufuhr von Hülfs- und Lebensmitteln, schützt uns vor dem Verluste unserer
Kolonien und unsern überseeischen Handel vor dem Untergange. Eine siegreiche Marine kann den
Krieg an die feindliche Küste tragen, dem Gegner die Zufuhr dringend nöthiger Kriegs= und Lebensbedürfnisse
abschneiden, seine Kolonien in Besitz nehmen und seinen Außenhandel lahm legen.
Die deutschen Geschwader und Kriegsschiffe sind die Repräsentanten der bewaffneten Macht
des Reichs im Auslande. Ihre Aufgabe im Frieden ist es, die deutschen Kolonien, den deutschen
überseeischen Handel und die deutschen Reichsangehörigen im Auslande zu beschützen und gegebenen
Falles den Verhandlungen der Reichsregierung mit überseeischen Staaten den erforderlichen Nachdruck
zu geben.
Die Marine besteht aus Marinebehörden (Kommandobehörden oder Verwaltungsbehörden),
Marinetheilen am Lande und Marinetheilen zur See.
§ 38.
Oberbefehl. Oberste Marinebehörden.
Die Kaiserliche Marine steht unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des Kaisers.
Allerhöchst ihm unterstehen unmittelbar:
die Chefs der Marinestationen,
der Inspekteur des Bildungswesens,
der Chef des I. Geschwaders,
der Chef des Kreuzergeschwaders,
die im Auslande befindlichen selbständigen Schiffskommandos in militärpolitischer
Beziehung.
Ein von Seiner Majestät dem Kaiser ernannter „Generalinspekteur der Marine“ erhält für
jeden einzelnen Fall Befehl zur Ausführung von Inspizirungen innerhalb der gesammten Marine.