Contents : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

III.  Die  Marine.

§ 37.
Zweck  und  Eintheilung.

Die  Marine  hat  im  Kriege  die  Aufgabe,  die  Seestreitkräfte  des  Gegners  niederzukämpfen
und  damit  die  Oberherrschaft  zur  See  zur  erringen.

Die  Oberherrschaft  zur  See  allein  sichert  die  vaterländischen  Küsten  vor  feindlichen  Angriffen,
sichert  dem  Lande  die  Zufuhr  von  Hülfs-  und  Lebensmitteln,  schützt  uns  vor  dem  Verluste  unserer
Kolonien  und  unsern  überseeischen  Handel  vor  dem  Untergange.  Eine  siegreiche  Marine  kann  den
Krieg  an  die  feindliche  Küste  tragen,  dem  Gegner  die  Zufuhr  dringend  nöthiger  Kriegs=  und  Lebensbedürfnisse
  abschneiden,  seine  Kolonien  in  Besitz  nehmen  und  seinen  Außenhandel  lahm  legen.

Die  deutschen  Geschwader  und  Kriegsschiffe  sind  die  Repräsentanten  der  bewaffneten  Macht
des  Reichs  im  Auslande.  Ihre  Aufgabe  im  Frieden  ist  es,  die  deutschen  Kolonien,  den  deutschen
überseeischen  Handel  und  die  deutschen  Reichsangehörigen  im  Auslande  zu  beschützen  und  gegebenen
Falles  den  Verhandlungen  der  Reichsregierung  mit  überseeischen  Staaten  den  erforderlichen  Nachdruck
  zu  geben.

Die  Marine  besteht  aus  Marinebehörden  (Kommandobehörden  oder  Verwaltungsbehörden),
Marinetheilen  am  Lande  und  Marinetheilen  zur  See.

§  38.
Oberbefehl.  Oberste  Marinebehörden.

Die  Kaiserliche  Marine  steht  unter  dem  Oberbefehl  Seiner  Majestät  des  Kaisers.
Allerhöchst ihm  unterstehen  unmittelbar:

die  Chefs  der  Marinestationen,

der  Inspekteur  des  Bildungswesens,

der  Chef  des  I.  Geschwaders,

der  Chef  des  Kreuzergeschwaders,

die  im  Auslande  befindlichen  selbständigen  Schiffskommandos  in  militärpolitischer

  Beziehung.
Ein  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  ernannter  „Generalinspekteur  der  Marine“  erhält  für
jeden  einzelnen  Fall  Befehl  zur  Ausführung  von  Inspizirungen  innerhalb  der  gesammten  Marine.