Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

—  14  —-die

  ganze  Kontroverse  für  einen  Schulstreit  über  die
richtige  Definition  des  Gegensatzes  von  öffentlichen
Rechten  und  Privatrechten,  welche  keine  präktische  Bedeutung
  habe,  da  die  Klagbarkeit  des  Anspruches  feststeht.  !)

In  neuester  Zeit  hat  Bornhak?)  mit  der  ganzeri
früheren  Doktrin  gebrochen.  Er  hält  überhaupt  die  gatize
Annahme  von  subjektiven  Rechten,  welche  dem  Beamten
gegenüber  dem  Staate  zustehen  sollen,  für  Chimäre.  —

Der  Staatsdienst  erscheint  uns  somit  als  ein  staatsrechtliches
  Gewaltsverhältnis,  welches  den  Staatsdierier
zur  Hingabe  seiner  ganzen  Arbeitskraft  für  den  Staat
verpflichtet.

ı)  Laband,  a.a.©.  S.  468.
2)  Bornhak,  Preussisches  Staatsrecht,  S.  72.