— 14 —-die
ganze Kontroverse für einen Schulstreit über die
richtige Definition des Gegensatzes von öffentlichen
Rechten und Privatrechten, welche keine präktische Bedeutung
habe, da die Klagbarkeit des Anspruches feststeht. !)
In neuester Zeit hat Bornhak?) mit der ganzeri
früheren Doktrin gebrochen. Er hält überhaupt die gatize
Annahme von subjektiven Rechten, welche dem Beamten
gegenüber dem Staate zustehen sollen, für Chimäre. —
Der Staatsdienst erscheint uns somit als ein staatsrechtliches
Gewaltsverhältnis, welches den Staatsdierier
zur Hingabe seiner ganzen Arbeitskraft für den Staat
verpflichtet.
ı) Laband, a.a.©. S. 468.
2) Bornhak, Preussisches Staatsrecht, S. 72.