Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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zur  rechten  Hand  der  Hausthuͤre,  mit  schwarzer  Farbe  auf  weissem  Grund,  oder  mit  dergleichen
  Tafeln  bezeichnet  werden.  ·  .  ·-Wenn
  ein  Inhaber  eines  Hauses  noch  ein  Gebaͤude  besizt,  das  seine  eigene  Bestimmung,

  und  an  sich  keine  Beziehung  auf  dieses  Haus  hat,  und  welches  ein  anderer  Haus-Inhaber

  eben  so  gut  wie  dieser  besizen  könnte,  z.  B.  eine  besendere  Scheuer,  so  ist  dieses
nicht  als  Zugehoͤrde  des  Hauses  mit  Einem  Buchstaben,  sondern  fuͤs  sich  selbst  als  ein
Haupt--Gedaͤude  mit  einer  Nummer  zu  bezeichnen;  daher  der  nemliche  Haus-Besizer  unter
mehrern  Numern  vorkommen  kann.

I.  5.  Schazung  der  Gebäude,  a)  Verfahren.

Sodann  sollen  eine  Magistrats-Person  und  zwei  bauverständige  Männer  von  dem  Beamten
  ernanut  und  beeidiget  werden,  welche  die  aufzunehmenden  Gebäude,  ohne  Ausnahme
zu  besichtigen,  zu  schäzen,  und  das  Verzeichnis  derselben  ihm  einzugeben  haben.

Hierauf  soll  der  Beamte  mit  einem  magistratischen  Ausschusse  sämtliche  Gebäude=  Eigenrhümer
  und  Inhaber,  oder  diejenige,  von  denen  gewiße  Gebäude,  z.  E.  Amt-Rath=Schul-Pfarr:
  Häuser  2c.  gebaut  werden  mässen,  auch  in  derselben  Rahmen  die  Cameral=Verwalter,
  Amtspfleger,  rechnende  Bürgermeister,  Schul=  und  Armen=  Pleger  u.  s.  w.  vernehmen,
  wie  sie  jedes  ihnen  zugehörige  eder  unter  ihrer  Aufsicht  stehende  Gebäude  anschlaen

  wollen.  ·
g  Wenn  an  einem  Gebaͤnde  mehrere  Eigenthuͤmer  Theil  haben,  so  ist  der  Antheil  eines
jeden  besonders  anzuschlagen.

Ist  der  von  dem  Inhaber  gemachte  Anschlag  geringer,  als  obbemelte  Schätzung,  so
wird  er  angenommen;  doch  muß  er  wenigstens  3  derselben  betragen:  ist  er  aber  höher,  so
ist  die  Schätzung  vorzuziehen,  indem  es  nicht  gestattet  werden  darf,  daß  Gebäude  auf  Gefahr
  und  zum  Schaden  der  Gesellschaft  über  ihren  wahren  Werth  versichert  werden.

Uebrigens  hat  in  beiden  Fällen  der  Beamte  jedesmal  die  Schätzer  wieder  zu  hören,  ob
sie  bei  ihrer  Schätung  beharren.

Sollte  der  Beamte  daför  halten,  daß  die  Schätzer  und  sogar  der  magistratische  Ausschuß
  ihre  Pflichten  nicht  gewissenhaft  und  unpartheiisch  erfülle  haben,  so  ist  er  angewiesen,
aus  diesem  oder  auch  einem  andern  Orte  andere  Bauverständige  zur  Schätzung  beizuziehen.

Ueber  alle  dergleichen  Berichtigungen  der  Anschläge  muß  ein  summarisches  Protokoll
geführt,  und  solches  unterscheteben  werden.

Dieses  ganze  Geschäft  hat  der  Ober-Beamte  in  dem  Amts  Size  selbst  zu  versehen,
ausserhalb  desselben  aber  den  etwaigen  Unter-Beamten  -  in  den  Patrimonial  =  Aemtern  und
Orten  dem  Patrimonial=  Beamten  -  in  Ermanglung  solcher  Unter-Beamten  hingegen  dem
Amts-Abkeuar,  oder  Stadt  und  Amtsschreiber,  oder  einer  andern,  dem  Geschäft  gewachsenen

  verpflichteten  Person  zu  übertragen.
§#  .  b)  Nähere  Bestimmungen  und  Makstab.

Die  Hofstate,  (area,  der  Grund  und  Boden)  die  mehr  oder  weniger  vortheilhafte  La-#

ge,  so  wie  die  auf  einem  Gebäude  ruhenden  Gerechtigkeiten  (z.  B.  der  Schildwirthschaft)

Freiheiren,  Dienstbarkeiten  ꝛc.  kommen  nicht  in  Anschlag.

Die  Gebäude  werden  zwar  in  der  Regel  mit  allen  ihren  Bestandtheilen  geschäzt  und
versichert,  doch  steht  es  dem  Inhaber  frei,  die  dazu  gehörigen  sesten  Gemäuer,  Gewölbe,
Keller;  Gitcer,  eiserne  Oefen  und  dergleichen  nicht  darunter  zu  begreifen.

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