Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1639  —

g.  5.
Die  Decharge  über  die  Amtsführung  der  Direktion  ist  von  dem  Oberpräsidium
  auszufertigen  und  unterliegt  der  Bestätigung  des  Finanzministers.
K.  6.
Alle  dieser  Verordnung  zuwiderlaufenden  Vorschriften  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  22.  September  1867.
(l.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6860.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  auf  die  Besteuerung  der  Eisenbahnen
  bezüglichen  Gesetze  vom  30.  Mai  1851.,  21.  Mai  1859.  und
16.  März  1867.  in  den  neuen  Landestheilen.  Vom  22.  September  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.

verordnen,  mit  Bezug  auf  den  2.  der  Verordnung  vom  19.  August  d.  J.,
betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen,  vom
3.  November  1838.  in  den  neuen  Landestheilen  (Gesetz  Samml.  S.  1426.),  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.
Die  auf  die  Besteuerung  der  Eisenbahnen  bezüglichen  Gesetze  und  zwar:

1)  das  Gese  vom  30.  Mai  1853.,  betreffend  die  von  den  Eisenbahnen  zu
entrichtende  Abgabe  (Gesetz  Samml.  für  1853.  S.  449.)

2)  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1859.  wegen  Abänderung  des  unter  1.  -
dachten  Gesetzes  Gesch-Sammi  für  1859.  S.  243.),  insoweit  dasselbe
sich  auf  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende  Abgabe  bezieht;

3)  das  Gesetz  vom  16.  März  1867.)  betreffend  die  Abgabe  von  allen  nicht

(Nr.  6859—6860.  216"  im