Full text : Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

L  Verudungsguat!

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

Nr.  44.

München,  den  14.  August  1914.

Inhalt:

Gesetz  vom  11.  August  1914,  betreffend  die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbe=  und  die  Kaufmannsgerichte.  —
Königliche  Verordnung  vom  10.  August  1914  über  den  Verkauf  von  Walderzeugnissen.

 

 

 

 

 

Nr.  32563.
Gesetz,  betreffend  die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbe=  und  die  Kaufmannsgerichte.

TLudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.
Die  Dienstaufsicht  über  die  Gewerbe=  und  die  Kaufmannsgerichte  führen  die  Landgerichte

  nach  den  Anordnungen  des  Staatsministeriums  der  Justiz.
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