Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

416  Zur  Gesetzesstatistik.

wohnheit,  die  eheliche  Gütergemeinschaft  in
erster  Ehe  auch  in  Ermangelung  ejnes  besonderen
Vertrages  als  Regel  gilt,  auf  tödtlichen  Abgang  eines
  Mannes  oder  Weibes  weder  Inventur  noch
Theilung  vorgenommen,  sondern  in  casum  daß  superstes
  conjux  nimmer  heirathet,  dieser  im  ganzen
Vermögen  gelassen;  wofern  aber  der=  oder  dieselbe
zur  anderen  Ehe  schreitet,  denen  Kindern  erster  Ehe
mit  Beistand  des  Verstorbenen  sich  fleißig  meldenden
  Befreunden  und  unter  oberamtlicher  Einsicht
und  Approbation  hierauf  nach  Proportion  des  Vermögens
  und  der  Schulden  nur  ein  praecipuum  paternum
  vel  maternum  davon  ausgemacht  und  versichert.
  —  Ganz  so  lauten  im  Wesentlichen  §.  6.
3  u.  5  der  Verord.  v.  22.  Sept.  1772.  Hat  nun
die  letztere  auch  in  dem  zu  Oettingen-Spielberg  gehörigen
  Gebiete  von  Mönchsroth,  also  insbesondere
für  die  Burgstallhöfe,  keine  Gesetzeskraft,  so  erscheint
diese  Verordnung  schon  ihrem  Inhalte  nach  nicht  so
fast  als  ein  etwas  Neues  festsetzendes  Gesetz,  als
vielmehr  als  eine  landesherrliche  Bestätigung  eines
schon  lange  bestehenden  Gewohnheitsrechtes.  Das
Berufen  der  Beklagten  auf  diese  Verordumg  erscheint
also  bei  der  Uebereinstimmung  der  Observanz  und
vielmehr  des  im  Bezirke  des  ehemaligen  Herrschaftsgerichtes
  Mönchsroth  geltenden  Gewohnheitörechtes
mit  dem  in  genannter  Verordnung  für  das  Oettingen-Wallersteinische
  Gebiet  bestätigten,  wenn  auch  formell
  unrichtig,  materiell  in  Bezeichnung  des  geltenden
  Rechtes  richtig  und  deswegen  auch  die  auf  obigeS
  Gewohnheitsrecht  gestützte  Entscheidung  der  Vorinstanz,
  wenn  auch  die  Rechtsquelle  unrichtig  angegeben
  wurde,  materiell  gerechtfertigt.“
OAGErk.  v.  8.  Febr.  1850  RNNr.  576"  /19.
X.

Redalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4#  Enke  *  Eule)
«  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  6