416 Zur Gesetzesstatistik.
wohnheit, die eheliche Gütergemeinschaft in
erster Ehe auch in Ermangelung ejnes besonderen
Vertrages als Regel gilt, auf tödtlichen Abgang eines
Mannes oder Weibes weder Inventur noch
Theilung vorgenommen, sondern in casum daß superstes
conjux nimmer heirathet, dieser im ganzen
Vermögen gelassen; wofern aber der= oder dieselbe
zur anderen Ehe schreitet, denen Kindern erster Ehe
mit Beistand des Verstorbenen sich fleißig meldenden
Befreunden und unter oberamtlicher Einsicht
und Approbation hierauf nach Proportion des Vermögens
und der Schulden nur ein praecipuum paternum
vel maternum davon ausgemacht und versichert.
— Ganz so lauten im Wesentlichen §. 6.
3 u. 5 der Verord. v. 22. Sept. 1772. Hat nun
die letztere auch in dem zu Oettingen-Spielberg gehörigen
Gebiete von Mönchsroth, also insbesondere
für die Burgstallhöfe, keine Gesetzeskraft, so erscheint
diese Verordnung schon ihrem Inhalte nach nicht so
fast als ein etwas Neues festsetzendes Gesetz, als
vielmehr als eine landesherrliche Bestätigung eines
schon lange bestehenden Gewohnheitsrechtes. Das
Berufen der Beklagten auf diese Verordumg erscheint
also bei der Uebereinstimmung der Observanz und
vielmehr des im Bezirke des ehemaligen Herrschaftsgerichtes
Mönchsroth geltenden Gewohnheitörechtes
mit dem in genannter Verordnung für das Oettingen-Wallersteinische
Gebiet bestätigten, wenn auch formell
unrichtig, materiell in Bezeichnung des geltenden
Rechtes richtig und deswegen auch die auf obigeS
Gewohnheitsrecht gestützte Entscheidung der Vorinstanz,
wenn auch die Rechtsquelle unrichtig angegeben
wurde, materiell gerechtfertigt.“
OAGErk. v. 8. Febr. 1850 RNNr. 576" /19.
X.
Redalt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm 4# Enke * Eule)
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