Contents: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Wie wird die Unterstützung gewährt? 
Wenn der Tagelohn also in Kassel für 
einen männlichen Arbeiter 3 „Cbeträgt? 
Wer ist nun von der Familie des Ein- 
berufenen unterstützungsberechtigt? 
Wer trägt die Unterstützungen? 
Gegen Ansprüche Dritter sind diese Ansprüche 
wie geschützt? 
Zwei wesentliche Unterschiede giebt es also 
für die Unterstützungen aus dem Gesetz 
von 1888 und 1892. 
Wann ist das Gesetz vom 7. 5. 1892 in 
Kraft getreten? 
Aehnlich wie im Kriegsfall so giebt es für 
den Frieden gewisse sachliche Leistungen 
für Militärzwecke. In welchem Gesetze 
sind diese geregelt? 
Nach dem ersteren Gesetz ist das Reich 
wozu berechtigt? 
Hierbei ist aber ein Unterschied zu machen? 
Wer ist von der Quartierlast befreit? 
Wie macht die Militärverwaltung ihre 
Ansprüche geltend? 
Nur in Geld, und zwar in Prozenten des 
ortsüblichen Tagelohns für erwachsene 
männliche Arbeiter, z. B. 30 Prozent 
desselben an die Ehefrau. 
So erhält die Ehefrau 90 3 pro Tag. 
Hierüber gelten dieselben Bestimmungen, wie 
in dem besprochenen Gesetz von 1888. 
Sie werden aus Reichsmitteln bestritten. 
Sie können nicht an Dritte abgetreten oder 
verpfändet werden und unterliegen nicht 
der Zwangsvollstreckung. 
Die Unterstützungen aus dem Gesetz von 
1888 werden ohne Anmeldung gewährt 
und von den Kreisen getragen. Die 
aus dem Gesetz vom 7. 5. 1892 
werden nur auf Verlangen, also nach 
Anmeldung gewählt und aus Reichs- 
mitteln bestritten. 
Mit dem 1. 7. 1892. 
1) In dem Gesetz, betr. die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht im 
Frieden, vom 25. 6. 1868. 
2) In dem Gesetz über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. 2. 1873. 
Gegen Gewährung von Entschädigung die 
Beschaffung der Quartiere zu verlangen 
und hierzu alle benutzbaren Baulich- 
keiten in Anspruch zu nehmen. 
1) In Garnisonen Quartier für die Mann- 
schaften vom Feldwebel abwärts, sowie 
Stallung für die Dienstpferde. 
2) Bei Kantonirungen (z. B. Manöver) 
bis zu sechs Monaten und auf Märschen 
auch Quartier für Offiziere und Be- 
amte und deren Pferde, sowie Geschäfts- 
und Arrestlocale. 
Die im Besitz regierender oder standes- 
herrlicher Familien befindlichen, sowie 
dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch 
gewidmete Gebäude (Unterricht, Gottes- 
dienst, Armenzwecke u. s. w.). 
Nicht gegen den Besitzer von Gebäuden 
direct, sondern durch Vermittelung der 
Gemeinden. Auf letztere wird die Last 
im Ganzen durch die Kreiscommission 
vertheilt. Die Untervertheilung ist Sache 
der Gemeindevorstände. Für die Ent- 
schädigung sind die Ortschaften in 
Servisklassen eingetheilt.