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Wie wird die Unterstützung gewährt?
Wenn der Tagelohn also in Kassel für
einen männlichen Arbeiter 3 „Cbeträgt?
Wer ist nun von der Familie des Ein-
berufenen unterstützungsberechtigt?
Wer trägt die Unterstützungen?
Gegen Ansprüche Dritter sind diese Ansprüche
wie geschützt?
Zwei wesentliche Unterschiede giebt es also
für die Unterstützungen aus dem Gesetz
von 1888 und 1892.
Wann ist das Gesetz vom 7. 5. 1892 in
Kraft getreten?
Aehnlich wie im Kriegsfall so giebt es für
den Frieden gewisse sachliche Leistungen
für Militärzwecke. In welchem Gesetze
sind diese geregelt?
Nach dem ersteren Gesetz ist das Reich
wozu berechtigt?
Hierbei ist aber ein Unterschied zu machen?
Wer ist von der Quartierlast befreit?
Wie macht die Militärverwaltung ihre
Ansprüche geltend?
Nur in Geld, und zwar in Prozenten des
ortsüblichen Tagelohns für erwachsene
männliche Arbeiter, z. B. 30 Prozent
desselben an die Ehefrau.
So erhält die Ehefrau 90 3 pro Tag.
Hierüber gelten dieselben Bestimmungen, wie
in dem besprochenen Gesetz von 1888.
Sie werden aus Reichsmitteln bestritten.
Sie können nicht an Dritte abgetreten oder
verpfändet werden und unterliegen nicht
der Zwangsvollstreckung.
Die Unterstützungen aus dem Gesetz von
1888 werden ohne Anmeldung gewährt
und von den Kreisen getragen. Die
aus dem Gesetz vom 7. 5. 1892
werden nur auf Verlangen, also nach
Anmeldung gewählt und aus Reichs-
mitteln bestritten.
Mit dem 1. 7. 1892.
1) In dem Gesetz, betr. die Quartier-
leistung für die bewaffnete Macht im
Frieden, vom 25. 6. 1868.
2) In dem Gesetz über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 13. 2. 1873.
Gegen Gewährung von Entschädigung die
Beschaffung der Quartiere zu verlangen
und hierzu alle benutzbaren Baulich-
keiten in Anspruch zu nehmen.
1) In Garnisonen Quartier für die Mann-
schaften vom Feldwebel abwärts, sowie
Stallung für die Dienstpferde.
2) Bei Kantonirungen (z. B. Manöver)
bis zu sechs Monaten und auf Märschen
auch Quartier für Offiziere und Be-
amte und deren Pferde, sowie Geschäfts-
und Arrestlocale.
Die im Besitz regierender oder standes-
herrlicher Familien befindlichen, sowie
dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch
gewidmete Gebäude (Unterricht, Gottes-
dienst, Armenzwecke u. s. w.).
Nicht gegen den Besitzer von Gebäuden
direct, sondern durch Vermittelung der
Gemeinden. Auf letztere wird die Last
im Ganzen durch die Kreiscommission
vertheilt. Die Untervertheilung ist Sache
der Gemeindevorstände. Für die Ent-
schädigung sind die Ortschaften in
Servisklassen eingetheilt.