Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
» Ostafrika im Monat Dezember 1892. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,28 Mk.) 
  
Haupt- Zölle für Verbrauchs- . Schiffiahrts· Holzschlag-/ Neben- Ins- 
Zollamt Ausfuhr Einfuhr Steuer von SchnapsAbgabe GebührenEinnahmen gesammt 
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Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend die Befreiung 
der in Sklaverei gehaltenen Personen. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutgebiete, und der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit wie folgt: 
81. 
2 
Personen, welche sich im Zustande der Sklaverei, Haussklaverei oder Hörigkeit befinden, erlangen 
ihre volle Freiheit dadurch, daß ihr bisheriger Herr ein ihr Verhältniß zu ihm lösendes Rechtsgeschäft 
(Kauf, Tausch, Schenkung u. s. w.) mit einem Dritten oder mit ihnen selbst abschließl. 
82. 
Jeder Loskauf eines Sklaven ist von dem Befreienden innerhalb vier Wochen dem Kaiserlichen 
Kommissar oder dem Amtsvorsteher des Bezirkes, in welchem der Freigewordene oder der Befreiende seinen 
Wohnsitz hat, anzuzeigen, worauf auf Antrag dem Sklaven unter Siegel und Unterschrift ein Freibrief 
unentgeltlich auszustellen ist. In gleicher Weise kann auch solchen Personen, welche kraft einer behördlichen 
Verfügung oder aus sonst einem Grunde die Freiheit erlangt haben, ein Freibrief ertheilt werden. 
83. 
Eine zwischen dem Loskaufenden und dem Losgekauften getroffene Vereinbarung, wonach dieser die 
Loskaufsumme ganz oder theilweise abverdienen soll, ist zulässig, doch muß eine derartige Vereinbarung vor 
einer der in § 2 genannten Behörden schristlich abgeschlossen werden und unterliegt der Genehmigung der- 
selben. Die Behörde hat das Interesse des Losgekauften dabei zu wahren und insbesondere darauf zu 
achten, daß der abzuverdienende Betrag weder die vereinbarte Loskanfsumme noch die landesüblichen 
Preise übersteigt. 
Die dem Losgekauften in Aurechnung gebrachten Raten dürfen nicht unter den üblichen Lohnsätzen 
bleiben. Unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach auf den abzuverdienenden Betrag Lieserungen des Los- 
kaufenden an Lebensmitteln, Kleidungsstücken und dergleichen in Anrechnung gebracht werden. 
84. 
Sowohl dem Loskaufenden wie dem Losgekauften ist von Amtswegen eine Ausfertigung der im 
vorigen Paragraphen erwähnten Vereinbarung auszuhändigen. Auf derselben sind seiner Zeit die abver- 
dienten Beträge von der Behörde zu vermerken.
	        
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